Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 20 - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Wenn der Ausgleichsanspruch entstanden ist, erhält der Handelsvertreter seinen Ausgleich nur dann, wenn er ihn
- innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend macht,
- seinen Anspruch nicht verjähren
- und nicht verwirken lässt.
Ausschlussfrist
Der Handelsvertreter muss seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages gegenüber dem Unternehmer geltend machen - sonst erlischt sein Anspruch.
Diese Frist hat den Zweck, allen Beteiligten Klarheit über die Situation zu verschaffen, die nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintritt. Der Unternehmer kann die finanzielle Belastung durch die Ausgleichsforderung einplanen.
Eine Verkürzung oder eine Verlängerung der Ausschlussfrist ist unzulässig.
Der Fristbeginn ist die rechtliche Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Handelsvertreter kann den Anspruch aber bereits im Vorfeld geltend machen, wenn das Vertragsende tatsächlich absehbar ist, wie beispielsweise bei einer ordentlichen Kündigung.
Der Berechnung der Fristen liegen § 186 ff. BGB Fristen, Termine zugrunde. Die Ausschlussfrist beginnt gemäß § 187 BGB Fristbeginn an dem Tag, der auf den Tag der Vertragsbeendigung folgt. Das Fristende wird gemäß § 188 BGB Fristende bestimmt.
Für die Geltendmachung des Anspruchs ist keine Form vorgeschrieben. Sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Erklärung gegenüber dem Unternehmer müssen aber unmissverständlich und eindeutig das Verlangen des Handelsvertreters nach einem Ausgleich zum Ausdruck bringen. Es empfiehlt sich, den Anspruch vorab mittels Fax (Beleg aufbewahren) und nachgehend per eingeschriebenen Brief an den Unternehmer geltend zu machen, um im Streit beweisen zu können, dass der Ausgleich fristgerecht verlangt wurde.
Die Einhaltung der Ausschlussfrist muss der Handelsvertreter nachweisen. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob die Frist versäumt wurde, ohne dass der Unternehmer sich darauf berufen muss.
Verjährung
Wenn der Handelsvertreter seinen Anspruch zwar innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hat, aber nicht (verjährungsunterbrechend) einklagt, kann der Unternehmer nach Ablauf der Verjährungsfrist die Zahlung des Ausgleichs verweigern, indem er sich auf die Verjährungseinrede beruft.
Verjährung bedeutet hier:
Der Ausgleichsanspruch bleibt auch nach Ablauf der Verjährungsfrist bestehen. Der Unternehmer ist lediglich nicht mehr verpflichtet, den Anspruch zu erfüllen, sofern er die Einrede erhebt. Hat der Unternehmer die Geltendmachung der Verjährungseinrede versäumt und nach Ablauf der Verjährungsfrist geleistet, kann er die Ausgleichssumme nicht zurückverlangen.
Die Frist für die Verjährung des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus § 195 BGB [Regelmäßige Verjährungsfrist]. Sie beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde.
Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB [Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen]. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wird. Der Ausgleichsanspruch wird mit Vertragsbeendigung fällig , so dass der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember des Jahres ist, in dem der Vertrag beendet wurde.
Die Parteien des Handelsvertretervertrages können eine andere als die gesetzliche Verjährungsfrist vereinbaren. Der Spielraum ist nach unten durch die Absolutfrist von einem Jahr (Frist für die Geltendmachung) beschränkt. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist darf nicht so vereinbart werden, dass sie allein den Handelsvertreter benachteiligt .
Beispiel:
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer B und dem Handelsvertreter H endete am 24.04.2005. Die gesetzliche Verjährungsfrist lauft ab dem 31.12.2005 bis zum 31.12.2008. Handelsvertreter H hat eine Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs bis zum 24.04.2006.
Da die Verjährungsregelung des § 195 BGB erst ab dem 15. Dezember 2004 auf den Ausgleichsanspruch anwendbar ist, ist bei den Ansprüchen, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind, die Übergangsregelung des Art. 229 §§ 12, 6 EGBGB zu beachten.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007
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Harald Brennecke
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Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Stand: Februar 2007
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Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.
Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.
Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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