Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Teil 7 - Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs - Beendigung des Vertragsverhältnisses
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Irina Schatz
wissenschaftliche Mitarbeiterin
Weitere Möglichkeiten zur Beendigung des Vertragsverhältnisses sind:
Betriebseinstellung
Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein, ohne dass die Einstellung Folge der Insolvenzeröffnung oder anderer wirtschaftlich und unternehmenspolitisch gerechtfertigter Gründe ist, besteht das Vertragsverhältnis fort. Der Handelsvertreter kann in diesem Fall den Vertretervertrag kündigen und dennoch den Ausgleichsanspruch behalten.
Betriebsveräußerung
Für den Fall der Betriebsveräußerung ist eine Vereinbarung mit dem Handelsvertreter zweckmäßig, wonach der Unternehmensnachfolger in das Vertragsverhältnis nahtlos eintritt. Dann erwächst dem Vertreter ein Ausgleichsanspruch bei der Beendigung seines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmenserwerber. Fehlt eine derartige Vereinbarung zur Vertragsfortsetzung, können beide Parteien den Vertretervertrag kündigen. Die Eigenkündigung des Vertreters stellt bei einer solchen Konstellation keinen Ausschlussgrund dar.
Auswechslung des Handelsvertreters
Die Auswechslung des Handelsvertreters hat nur dann die Beendigung des Vertreterverhältnisses zur Folge, wenn eine einvernehmliche Vertragsbeendigung mit dem bisherigen Vertreter und ein Abschluss eines neuen Vertretervertrages mit dem Nachfolge-Vertreter erfolgen.
Tritt der Nachfolger dagegen in den bestehenden Handelsvertretervertrag ein und findet eine Auswechslung der Vertragspartner statt, wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis nicht beendet und damit keine Ausgleichszahlung fällig.
Der Nachfolger übernimmt „die vertraglichen Rechte so, wie er sie in dem Augenblick vorfindet, in dem er als neue Person in das Vertragsverhältnis eintritt“ .
Umwandlung des Vertragsverhältnisses
Die Umwandlung des Vertragsverhältnisses bedeutet auch Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und löst den Ausgleichsanspruch aus. Ob der neue Zustand durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine Änderung der tatsächlichen Lage geschaffen wird, ist unerheblich. Eine Umwandlung liegt vor, wenn der Handelsvertreter beispielsweise nur noch als nebenberuflich oder in der Leitung des Unternehmens tätig werden soll. Keine Umwandlung liegt vor, wenn der bisherige Handelsvertretervertrag durch einen neuen ersetzt wird.
Die Beendigung wird nicht etwa bis zur Beendigung der vertraglichen Beziehungen aus dem Anschlussvertrag aufgeschoben. Vielmehr ist das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Umwandlung rechtlich beendet . Damit beginnen die Fristen zu laufen.
Aufhebungsvertrag
Die Vertragsbeendigung kann weiterhin im gegenseitigen Einvernehmen herbeigeführt werden. Ein Aufhebungsvertrag kann auf Initiative beider Vertragsparteien beruhen.
Geht der Vorschlag zur einvernehmlichen Beendigung des Vertrags vom Handelsvertreter aus, bedeutet das nach heutiger Rechtsprechung keine Eigenkündigung und bringt den Ausgleichsanspruch deshalb nicht zum Scheitern .
Kündigung
Sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung beenden das Vertragsverhältnis. Für den Ausgleichsanspruch ist entscheidend, welche Partei die Kündigung ausgesprochen hat und ob dies aus wichtigem Grund geschah.
Der Handelsvertreter erhält einen Ausgleichsanspruch, wenn die Kündigung vom Unternehmer ausgesprochen wurde und ersterer keinen wichtigen Grund für die Kündigung gegeben hat. Dies ist der Normalfall.
Ferner hat der Vertreter einen Ausgleichsanspruch bei einer Eigenkündigung, wenn die Kündigung durch den Unternehmer oder dessen Verhalten „veranlasst“ wurde – was ein geringeres Maß ist als der im Fall der unternehmerseitigen Kündigung vom Handelsvertreter zu verantwortende „wichtige Grund“.
Bei einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen. Der Unternehmer kann aus wichtigem Grund ordentlich oder fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Unternehmer wegen einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung des Vertreters, eine Vertragsfortsetzung nicht zumutbar ist.
Nichtigkeit des Handelsvertretervertrages
Nichtigkeit des Handelsvertretervertrages tritt infolge der Anfechtung oder aus allgemeinen Nichtigkeitsgründen ein. Der Vertrag ist dann von Anfang an nichtig.
Ein nie existierendes Vertragsverhältnis kann nicht beendet werden. Damit ist eigentlich eine Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nicht erfüllt.
Wenn sich die Nichtigkeit jedoch erst herausstellt, nachdem die Vermittlungstätigkeit aufgenommen wurde, war der Handelsvertreter ohne Vertragsgrundlage tätig.
Er kann die Provisionen, die er in diesem Zeitraum verdient hat, trotzdem behalten. Wenn er Kundenbeziehungen geschaffen hat, von denen der Unternehmer profitieren kann, erhält der Vertreter dafür einen Ausgleich, obwohl es an der Vertragsbeendigung mangelt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" von Harald Brennecke und Irina Schatz, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-04-5, 2007
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Irina Schatz
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Stand: Februar 2007
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Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.
Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
Er vertritt bei Streitigkeiten über wettbewerbswidrig verwendete Kundendaten bis hin zur strafrechtlichen Vertretung wegen des Verrats oder der unbefugten Verwendung von Betriebsgeheimnissen durch ehemalige Vertreter nach 17 UWG.
Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.
Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsvertreterrecht. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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