Logo Brennecke & FASP Group

Der Autorenvertrag - der Verlagsvertrag

Bei der Zusammenarbeit von Autoren und Verlagen spielt eine Frage immer eine besondere Rolle - welche Vergütung wird gezahlt. Die entsprechenden Vereinbarungen werden im Autoren- oder Verlagsvertrag geregelt. Dieser enthält daneben auch noch Regelungen über den Umfang der Rechteeinräumung, der Pflichten des Verlages hinsichtlich Buchumschlag, Auflagenhöhe etc., Manuskriptablieferung, Freiexemplare u.v.m.

Bei den Verhandlungen um die Autorenvergütung standen die Schriftsteller den Verlagen als Einzelpersonen gegenüber.
Die Höhe der Vergütung unterlag demnach weitgehend dem Zufall. Ein Verlag konnte nicht planen und dem Autor blieb regelmäßig das Gefühl seine Rechte unter Wert verkauft zu haben.

Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2002 mit der Urheberrechtsreform ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung von UrheberInnen geregelt (§32 UrhG). Nur was angemessen ist, darüber blieb der Streit bestehen. Dies kann der Gesetzgeber nicht regeln, da er damit zu weit in die Vertragsfreiheit und Privatautonomie von Verlagen und Autoren eingreifen würde. Vielmehr sollen sich die sachkundigen Interessenvertreter der beteiligten Branche auf "tarifvertraglich" ähnliche Vereinbarungen einigen, die die Angemessenheit bestimmen (§36 UrhG).

Die gesetzliche Regelung ist demnach eine Regelung zur Selbstregelung. Im Verlagsbereich haben sich die Verleger und Schriftsteller erst im Jahr 2005 auf eine einheitliche Regelung verständigt:

"Autorinnen und Autoren werden danach im Regelfall mit zehn Prozent am Nettoverkaufspreis jedes verkauften Hardcover-Exemplars beteiligt.
Für Taschenbücher gibt es gesonderte Reglungen, bei bis zu 20.000 verkauften Exemplaren erhalten die Autoren fünf Prozent. Bei großen Verkaufserfolgen gelten ansteigende Vergütungsstaffeln.
Der Erlös buchferner Nebenrechte, insbesondere Medien- und Bühnenrechte geht zu 60 Prozent, der aus anderen Nebenrechten (z.B. Übersetzungen in andere Sprachen, Hörbuch) zur Hälfte an den Autor."
(Pressemeldung vom 09.06.2005; Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz)

Diese Regelung des §32 UrhG ist auch nicht zum Nachteil des Autors abdingbar, jedoch können einfache Nutzungsrechte für jedermann unentgeltlich eingeräumt werden. Diese Ausnahme war nötig, um Open Source Projekten nicht die rechtliche Grundlage zu entziehen. Im Übrigen sind Unentgeltlichkeiten auch da zulässig, wo sie allgemein üblich und redlich sind, so z.B. beim Verlegen von Habilitationen.
Bei außergewöhnlichen Verwertungserfolgen wird der Urheber durch den so genannten Bestsellerparagrafen (32 a UrhG) geschützt. Dieser greift dann wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen ein auffälliges Missverhältnis besteht. Nach den Willen des Gesetzgebers liegt ein auffälliges Missverhältnis dann vor, wenn bei außergewöhnlichem Erfolg eines Werkes eine erst später festgesetzte Vergütung doppelt so hoch wäre, wie die ursprünglich vereinbarte Vergütung und der Urheber kann dann eine Vertragsanpassung verlangen und Vergütung nachfordern.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.11.2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verlagsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Verlagsrecht tätig. Er prüft und gestaltet Autorenverträge und Verlagsverträge und verhandelt Tantiemen und Lizenzen. Er berät hinsichtlich des Schutzes von Werken in Bezug auf Titelschutz und Urheberschutz. Er vertritt bei Urheberrechtsverletzungen von Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und einstweilige Verfügungen bis hin zu Hauptsacheverfahren und Vertragsstrafverfahren. 

Harald Brennecke hat zu folgenden Themen veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht, Verlagsrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Vorträge, Seminare und Schulungen unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Der Kauf von Nutzungsrechten an Texten
  • Vertriebslizenzen in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosUrheberrechtSprachwerke
RechtsinfosVerlagsrecht