Der Bauherr muss keine Billiglösung als Nachbesserung dulden!
Sachverhalt:
Der Auftragnehmer hat im Anwesen des Bauherrn einen schadhaften Innenputz aufgebracht. Der Bauherr verlangt vom Auftragnehmer die Neuherstellung der Putzleistungen, der Auftragnehmer bietet aber nur eine billigere Alternative an. Nach seiner Auffassung sollen lediglich Gipskartons auf dem schadhaften Putz angebracht werden.
Der Bauherr verklagt den Auftragnehmer zunächst auf Schadensersatz, dann auf Kostenvorschuss hinsichtlich der veranschlagten Mängelbeseitigungskosten.
Entscheidung:
Das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2005 – 25 U 117/04) verurteilte den Auftragnehmer einer Vorschusszahlung über EUR 11.000,00 auf die Ersatzvornahmekosten.
Nach Ansicht des Senats muss das Ergebnis der Mängelbeseitigung der geschuldeten Werkleistung entsprechen; der Bauherr muss keine Billiglösung akzeptieren.
Der Bauherr muss sich daher nicht auf die Erstellung einer Gipskartondecke auf dem schadhaften Putz als Form der Mängelbeseitigung einlassen. Grundsätzlich muss das Ergebnis der Mängelbeseitigung der geschuldeten Werkleistung entsprechen, auch wenn dem Auftragnehmer die Art der Mängelbeseitigung selbst bestimmen kann.
Das bloße Aufbringen der Gipskartonplatten verkleinert die Räume und führt zu einer verminderten Wohnqualität. Nach der Auffassung des Senats, ist in dem Anbieten einer Billiglösung durch Gipskartonplatten keine endgültige Erfüllungsverweigerung der geschuldeten Nachbesserung zu erblicken. Diese Art der Nachbesserung hätte zumindest den Mangel optisch beseitigt, auch wenn ein Minderwert verblieben wäre.
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Stand: Oktober 2005
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