Der Erbschein
Entschließt sich der Erbe, die Erbschaft anzunehmen, benötigt er zum Nachweis seines Erbrechts oft einen Erbschein. Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht. Einen Erbschein benötigen der Erbe vor allem dann, wenn er ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf seinen Namen umschreiben lassen möchten.
Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. In der Regel wird dazu ein Formular benutzt, das die Nachlassgerichte bereitstellen. Die Richtigkeit seiner Angaben muss der Erbe durch Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde, Familienbuch, eidesstattliche Versicherung oder durch Zeugen nachweisen.
Für die Beurkundung und für die Erteilung des Zeugnisses wird jeweils eine volle Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet.
Da das Erbscheinsverfahren mitunter längere Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, dass der Erblasser in Verbindung mit der Errichtung des Testaments dem späteren Erben oder mehreren Erben eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte könnte in diesem Fall sofort handeln.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das erteilte Zeugnis falsch ist, muss das Nachlassgericht diesen einziehen. Kann er im Einziehungsverfahren nicht sofort erlangt werden - weil beispielsweise der Erbscheininhaber nicht auffindbar ist - so wird der Erbschein für kraftlos erklärt. Solange der Erbschein nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, genießt der Zeugnisinhaber den sog. öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass derjenige, der von einem Erbscheininhaber etwas erlangt - z.B. ein Dritter kauft vom Zeugnisinhaber eine Sache aus dem Nachlass - in seinem Glauben an die Rechtmäßigkeit auch dann geschützt wird, wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein zu Unrecht erteilt wurde.
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Stand: Januar 2005
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Das Referat Erbrecht wird bei FASP betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
- Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
- Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
- Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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