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Der Gebrauch mit dem billigerweise gerechnet werden kann

Mit dem Begriff „billigerweise“ wird ausgedrückt, dass es nicht auf die Sicht des Herstellers ankommt. Vielmehr ist entscheidend, welche Verwendungsmöglichkeit ein ob-jektiver Dritter aus Sicht des Herstellers in Betracht ge-zogen hätte. Deshalb müssen auch übliche oder nahe liegende Fehlgebräuche einbezogen werden. Der Hersteller muss deshalb auch alle, für ihn voraussehbare Gefahren- und Ausnahmesituationen, die bei der Produktbenutzung entstehen können, berücksichtigen.
Beispiele: Ein Sitzhocker der zum „Daraufsteigen“ be-nutzt wird, aber nicht trittfest konstruiert ist.
Haushaltsgeräte, die von Personen bedient werden die kein technisches Verständnis haben.
Kinder, die Spielzeuge auch in den Mund stecken können.
Missbräuchliche Produktbenutzungen, die unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten, sind nicht relevant und müssen vom Hersteller deshalb auch nicht berücksichtigt werden.
Beispiel: Verwendung von Feuerzeuggas oder Klebstoff zum Schnüffeln (Fußnote)
Verwendung eines Bolzensetzgerätes als Schusswaffe.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 3 ProdHaftG

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