Der Handelsvertreter: Die Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 4 – Kunden als Geschäftsgeheimnis
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.5. Kunden als Geschäftsgeheimnis
Wie bereits angesprochen, handelt es sich bei Kunden/Kundenlisten um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse]. Die wichtigsten Geschäftsgeheimnisse für den Unternehmer sind die Kunden bzw. die Kundenlisten.
Deshalb nun das Wichtigste in Kürze:
(a) Wann handelt es sich bei Kunden/Kundenlisten um ein Geschäftsgeheimnis?
- Der Handelsvertreter bekommt vom Unternehmer i.d.R. Kundenanschriften bzw. Kundenlisten zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um Kunden, die ihre Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer fortsetzen wollen. Diese Kundenanschriften/Kundenlisten sind deshalb auch nach Vertragsende geheim zu halten.
- Gleiches gilt für Kunden, mit denen der Unternehmer in Verhandlungen über konkrete Geschäftsabschlüsse steht. Auch diese Kundendaten müssen geheim gehalten werden.
(b) Wann liegen hingegen keine Geschäftsgeheimnisse vor?
- Nicht geheim zu halten braucht der Handelsvertreter Kundenanschriften/Kundenlisten, die allgemein bekannt sind.
- Die Kunden beenden endgültig die Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmer . Dann besteht kein Grund, diese Anschriften weiterhin geheim zu halten.
- Wird das bisherige Geschäftsgeheimnis zu einer offenkundigen Tatsache, ist auch in derartigen Fällen keine Geheimhaltung mehr nötig. Beispiel: technische Fortentwicklung (Software)
(c) Was gibt es bzgl. den Kunden/ /Kundenlisten noch zu beachten?
Des Öfteren hat der Handelsvertreter erstmals Kunden geworben und diese Kunden werden während der Vertragszeit zu Stammkunden des Unternehmers. Derartige Kunden sind in den Bereich des § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] einzubeziehen.
Besonders zu beachten ist, dass die Geheimhaltung nicht alleine durch den Unternehmer vorgegeben werden kann .
Der Handelsvertreter hat auch die Möglichkeit Kundenanschriften/Kundenlisten zu verwerten. Die Verwertung verstößt nicht gegen § 1 UWG [Zweck des Gesetzes]. Fallen die Kundenanschriften aber unter § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse], ist die Verwertung des Handelsvertreters vertragswidrig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.
Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.
Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.
Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Provision des Handelsvertreters
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- Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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