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Der Insolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - Teil 14 - Ablauf des Insolvenzplanverfahrens/Abstimmung der Gläubiger

Sofern ein Plan nicht durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen worden ist, wird er den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.
Die Abstimmung erfolgt in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Im Erörterungsteil des Termins diskutieren die Beteiligten zunächst den Plan und prüfen die Stimmrechte der Gläubiger. Hier können sich die Gläubiger eine Meinung über den Plan bilden und ihr Abstimmungsverhalten vorbereiten. In diesem Teil können sie den Plan auch noch inhaltlich verändern.
Nach der Erörterungsphase stimmen die Gläubiger über den Plan ab.

Vorbereitung des Termins

Stellungnahmen

Das Insolvenzgericht leitet bestimmten Beteiligten den Plan zur Stellungnahme zu:

  • Gläubigerausschuss;
  • Betriebsrat;
  • Sprecherausschuss der leitenden Angestellten;
  • Schuldner bzw. Verwalter;

Diese Gruppen sollen die Möglichkeit haben, sich eine Meinung zu bilden und diese Meinung in ihrer Stellungnahme mitzuteilen.
Das Insolvenzgericht setzt den Gruppen eine Frist, innerhalb derer sie ihre Stellungnahme abgeben müssen. Die Frist wird vom Gericht bestimmt. In der Regel ist eine Frist von 2 - 4 Wochen ausreichend um den Plan zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben.
Wird die Frist nicht eingehalten, so hat dies für den Plan keinerlei Bedeutung. Es wird trotzdem über ihn abgestimmt.
Auswirkungen auf den Plan hat es jedoch, wenn das Gericht auf die Einholung von Stellungnahmen ganz verzichtet. Darin liegt ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Das Gericht darf den Plan dann nicht bestätigen.
Die Einholung der Stellungnahmen kann jedoch nachgeholt werden und der Verfahrensmangel nachträglich beseitigt werden.
Hat der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt, so ist zudem der Schuldner zum Plan zu hören. Wie auch die Gläubiger kann er innerhalb einer angemessenen Frist seine Stellungnahme abgeben.

Verwertungsaussetzung

Soll ein Unternehmen fortgeführt und saniert werden, so braucht es die Betriebsressourcen, um seine Leistungsfähigkeit wieder erlangen zu können.
Durch die Verwertung der Insolvenzmasse fallen die Sanierungschancen von Tag zu Tag.
Um einem Sanierungsplan nicht von vorneherein jede Chance zu nehmen, kann das Insolvenzgericht deshalb eine Aussetzung der Masseverwertung anordnen. Eine solche Anordnung trifft das Gericht nur auf Antrag.

Antragsberechtigt sind der Schuldner und der Insolvenzverwalter.

Die Vorschrift des § 233 InsO (Aussetzung der Verwertung) birgt die Gefahr, dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt. Von der Aussetzung bis zum Abstimmungstermin kann noch erheblich Zeit vergehen. In dieser Zeit kann die Masse durch Wertverfall oder andere Einflüsse weiter geschmälert werden, was die Gläubiger benachteiligen würde.

Nach § 233 Abs. 2 kann somit von einer Aussetzung abgesehen werden, wenn:

  • mit der Aussetzung erhebliche Nachteile für die Masse verbunden sind oder
  • der Verwalter mit Zustimmung der Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung beantragt.

Wurde der Insolvenzplan vom Verwalter aufgrund eines Auftrags der Gläubigerversammlung durchgeführt, so muss keine Anordnung des Gerichts erfolgen.
Der Verwalter ist verpflichtet, den Beschlüssen der Gläubigerversammlung durch sein Handeln nicht zu widersprechen. Führte er dagegen die Verwertung weiter fort, würde er die Realisierung des Gläubigerauftrags gefährden und damit gegen seine Pflicht als Insolvenzverwalter verstoßen.

Niederlegung zur Einsicht

Zusammen mit den eingegangenen Stellungnahmen wird der Plan in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ausgelegt. Die à Beteiligten haben hier die Möglichkeit den Plan einzusehen.

Unter bestimmen Umständen kann Beteiligten die Einsicht verwehrt werden, wenn Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse des insolventen Betriebs bekannt werden könnten.

Erörterungs- und Abstimmungstermin

Das Gericht bestimmt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Der Termin soll ungefähr einen Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden.
Der Termin wird in einer angemessenen Zeitung bekannt gemacht.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Plan zu Einsicht in der Geschäftsstelle niedergelegt ist.

Versäumt es das Gericht, den Termin bekannt zu machen, oder macht es den Termin in einer nicht angemessenen Form bekannt, zum Beispiel bei einer Großinsolvenz in einem unbedeutenden Stadtanzeiger, liegt hierin ein Verstoß gegen Verfahrenvorschriften.

Da für es für die Abstimmung über den Plan von entscheidender Bedeutung ist, ob Gläubiger überhaupt Stimmrechte haben, darf der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht vor den Prüfungstermin gelegt werden. Beide Termine können auch verbunden werden.

Bestimmte beteiligte Gruppen sind gesondert zu laden:

  • Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger
  • Insolvenzverwalter
  • Schuldner
  • Betriebsrat
  • Sprecherausschuss der leitenden Angestellten

Diese Personen und Gruppen bekommen eine amtliche Ladung zugestellt. Mit dieser Ladung erhalten sie den kompletten Plan.

Erörterungs- und Abstimmungstermin müssen nicht einheitlich stattfinden. Das Insolvenzgericht kann beide Termine auch trennen. So kann es verschiedene Gründe geben die Termine getrennt stattfinden zu lassen, z.B.

  • komplexe Sachverhalte
  • neue inhaltliche Vorschläge und Änderung des vorgelegten Plans.

Zeitlich soll nicht zuviel Zeit zwischen beiden Terminen liegen, um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Eine Frist von einem Monat gilt als angemessen.


Beispiel:
Der große Automobilzulieferer A meldet Insolvenz an. A hat über 8000 Angestellte und produziert an 12 verschiedenen Standorten bundesweit.
Daneben hat A noch eine Reihe von Tochterunternehmen. Die Geschäftsverhältnisse sind so komplex, dass das Insolvenzgericht den Abstimmungstermin vom Erörterungstermin trennt, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich nach dem Erörterungstermin eine Meinung zu bilden und einen Überblick zu bekommen.

Abstimmung

Das Insolvenzgericht eröffnet den Erörterungs- Abstimmungstermin. Nach der Eröffnung stellt der Planvorlegende den Plan vor und erläutert den wesentlichen Inhalt. Im Mittelpunkt sollte dabei eine Beschreibung der rechtlichen Folgen im Falle einer Planannahme für die Beteiligten stehen.

Nach dieser Präsentation können die Teilnehmer über den Inhalt des Plans diskutieren.
Bis zu einem gewissen Grad kann der Plan in dieser Erörterungsphase auch noch abgeändert werden.
Das Recht zur Abänderung steht nur dem Vorlegenden zu. Er kann auf eventuelle Änderungswünsche seitens der Gläubiger eingehen und seinen Plan entsprechend ergänzen, muss dies aber nicht.

Im Zusammenhang einer Planänderung besteht Manipulationsgefahr.
Da Erörterungs- und Abstimmungstermin in der Regel verbunden sind, unterliegt der abgeänderte Plan im Gegensatz zum ursprünglichen Plan keiner gerichtlichen Vorkontrolle.
Aus diesem Grund dürfen nur einzelne Regelungen des Plans abgeändert werden. Das Planziel des ursprünglichen Plans muss enthalten bleiben.
Ein Plan, der weitergehend geändert wurde oder gegen inhaltliche oder formelle Vorschriften verstößt, wird vom Insolvenzgericht nicht bestätigt.

Beispiel:
Schuldner A hat einen Sanierungsplan vorgelegt. Im Rahmen des Erörterungstermins stellt er fest, dass die Gläubiger an einer Fortführung des Betriebs interessiert sind. Jedoch wollen sie eine übertragende Sanierung durchführen. Um wenigstens seinen Betrieb eine Zeit lang „weiterleben“ zu sehen, ändert er seinen ursprünglichen Sanierungsplan in einen Übertragungsplan ab.
Das Insolvenzgericht wird den Plan nicht bestätigen, da das Kernziel des Plans abgeändert wurde.

Stimmberechtigte Forderungen

Bevor es zu einer Abstimmung kommt, muss festgestellt werden, wer überhaupt ein Stimmrecht hat.

Die Feststellung der Stimmrechte läuft genauso wie die Feststellung der Stimmrechte der Gläubigerversammlung.
Demnach müssen drei Voraussetzungen für eine Stimmberechtigung erfüllt sein:

1. Forderung angemeldet
2. Forderung nicht nur nachrangig
3. Forderung weder vom Verwalter noch von anderen Gläubiger bestritten

Werden Forderungen bestritten, so müssen sich der Verwalter und die Gläubiger einigen, ob der Forderungsinhaber abstimmungsberechtigt sein soll.


Hinzu kommt, dass Gläubiger nur stimmberechtigt sind soweit ihre Forderungen vom Insolvenzplan beeinträchtigt werden. Beeinträchtigt wird eine Forderung bei jeder Verschlechterung der Gläubigersituation.

Beispiel:
Die Gläubiger sollen über einen Insolvenzplan abstimmen. Der Plan trifft keine Regelungen zu den absonderungsberechtigten Gläubigern. Da ihre Forderungen in diesem Fall vom Plan unberührt bleiben, sich ihre Situation auch nicht verschlechtert, sind die absonderungsberechtigten Gläubiger nicht berechtigt, mit über den Plan abzustimmen.

Bei der Abstimmung werden nur die Stimmen der anwesenden bzw. ordentlich vertretenen Gläubiger berücksichtigt.

 Abstimmung über den Plan

Die Abstimmung über den Plan erfolgt in den eingeteilten Gruppen. Das bedeutet, dass jede Gruppe gesondert über den Plan abstimmt.
Dabei hat jeder Gläubiger eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Forderungen er angemeldet hat oder wie hoch diese sind.

Damit der Plan angenommen wird, müssen alle Gruppen zustimmen.


Eine Gruppe stimmt dann zu, wenn innerhalb dieser Gruppe eine doppelte Mehrheit besteht:

  • Kopfmehrheit in jeder Gruppe
  • Summenmehrheit aller abstimmender Gläubiger.

Kopfmehrheit:

Um die Kopfmehrheit zu erreichen, muss sich innerhalb jeder Gruppe die Mehrzahl der Gläubiger für den Plan aussprechen. Jeder abstimmende Gläubiger zählt gleich. Nicht abstimmende Gläubiger zählen hierbei nicht.

Summenmehrheit:

Hierbei müssen die Forderungsansprüche der zustimmenden Gläubiger der Gruppe mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsansprüche aller abstimmender Gläubiger der Gruppe sein. Die Forderungen nicht abstimmender Gläubiger zählen nicht.

Wichtig ist dabei, dass sich die Feststellung der Summen- und Kopfmehrheit auf die tatsächlich abstimmenden und nicht auf die zur Abstimmung berechtigten Gläubigeransprüche bezieht.

Das Erfordernis der doppelten Mehrheit soll eine gerechte Balance zwischen den Inhabern von großen Forderungen und den Kleingläubigern schaffen.
Weder soll es möglich sein, dass Gläubiger mit großen Forderungen den Kleingläubigern ihren Willen aufzwingen, noch sollen zahlreiche Kleingläubiger wenige „Großgläubiger“ überstimmen können.
Stimmen nicht alle Gruppen für den Plan kann die Ausnahme des Obstruktionsverbots greifen.

Beispiel:
Im Abstimmungstermin sind von der Gruppe der 140 allgemeinen Insolvenzgläubiger 100 anwesend –Insgesamt haben diese 100 Gläubiger Forderungen in Höhe von 500 000 Euro. Damit der Plan angenommen wird, müssen 51 dieser Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit) und diese 51 zustimmenden Gläubiger müssen mindestens Forderungen in Höhe von 250 000 Euro haben (Summenmehrheit).

Aufgrund der Vorschriften zur Planvorlage kann die Konstellation eintreten, dass zwei Pläne zur Abstimmung vorgelegt werden.
Es muss auf jeden Fall über beide Pläne abgestimmt werden. Streitig ist, wie zu verfahren ist, falls beide Pläne angenommen werden. Hierzu hat sich noch keine abschließende Rechtsmeinung gebildet. In der Praxis wird es diese Konstellation jedoch wohl nur sehr selten geben.

Das Obstruktionsverbot

Da jede Gruppe dem Plan zustimmen muss, hat es jede Gruppe in der Hand, einen Plan scheitern zu lassen.

Nun kann eine Gruppe diese Macht nicht nur einsetzen, um ihre Interessen zu vertreten, sondern auch, um einen durchaus sinnvollen Plan zu blockieren. Eine solche Blockade würde das Ziel, mit einem Insolvenzplan die für alle Beteiligten optimale Insolvenzabwicklung zu erarbeiten, unterlaufen.

Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO untersagt ein solches Blockadeverhalten.
Unter bestimmten Bedingungen kann somit ein Insolvenzplan bestätigt werden, obwohl nicht alle Gruppen zugestimmt haben. Damit kann ein Vetorecht einzelner Gläubigergruppen verhindert werden.

Die Zustimmung einer Gruppe wird fingiert, also angenommen, wenn:

  • die Gläubiger der Gruppe nicht schlechter gestellt als ohne Plan und
  • die Gläubiger der Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und
  • die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat

Die Gläubiger werden angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wenn:

  • Kein Gläubiger durch den Plan mehr erhält, als ihm nach seinen Forderungen zusteht (§ 245 Abs. 2 Nr.1 InsO) und
  • Kkein im Vergleich zu der Gruppe ohne den Plan nachrangig zu befriedigender Gläubiger, oder der Schuldner, oder eine am Schuldner beteiligte Person einen Wert aus dem Plan erhält (§ 245 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und
  • kein im Vergleich zu der Gruppe gleichrangiger Gläubiger durch den Plan besser gestellt wird (§ 245 Abs.2 Nr. 3 InsO)

Die Frage, ob die Gläubigergruppe schlechter gestellt wird, beurteilt sich nach einer Vergleichsrechnung. Die Vergleichsrechung ist dem darstellenden Teil des Plans zu entnehmen. Bestehen Zweifel, kann das Gericht einen Sachverständigen mit einer Prognose beauftragen.
Sind alle diese Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt, wird die Zustimmung der betreffenden Gläubigergruppe ersetzt.
Das Insolvenzgericht prüft ohne Antrag von sich aus, ob die Voraussetzungen des Obstruktionsverbots erfüllt sind.

Nachrangige Insolvenzgläubiger

Da die Insolvenzforderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger ebenfalls von einem Plan betroffen sind, sind sie ebenfalls Beteiligte des Insolvenzplanverfahrens.
Da sie in der Praxis jedoch sehr häufig leer ausgehen, soll es nicht möglich sein, dass ausgerechnet diese Gruppe den Plan blockieren kann.
In bestimmten Fällen wird deshalb auch ihre Zustimmung fingiert:

  • Wenn die Zinsforderungen oder Kostenforderungen im Plan als erlassen gelten (§ 246 Nr.1 InsO)
  • Wenn sie bei einer quotalen Befriedigung der allgemeinen Insolvenzgläubiger die gleiche Befriedigungsquote erhalten (§ 246 Nr. InsO)
  • Wenn kein nachrangiger Insolvenzgläubiger an der Abstimmung teil nimmt (§ 246 Nr.3 InsO)

Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, wird die Zustimmung der nachrangigen Insolvenzgläubiger angenommen.

Zustimmung des Schuldners

Im Regelfall dürfte die Zustimmung des Schuldners gegeben sein.
Ein Insolvenzplan kann jedoch auch gegen den Willen des Schuldners zustande kommen. Da ein Plan in die Haftung des Schuldners eingreifen kann, muss er die Möglichkeit haben, sich gegen unverhältnismäßige Eingriffe zu wehren.

Beispiel:
Ein Insolvenzplan sieht vor, dass ein Schuldner nach Erfüllung der im Plan geregelten Verbindlichkeiten nicht die Restschuldbefreiung erlangt.

Das Planverfahren gibt ihm die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Eine Bestätigung durch das Insolvenzgericht kann nur mit Zustimmung des Schuldners erfolgen.
Erhebt der Schuldner einen begründeten Widerspruch, ist die Bestätigung zu versagen. Der Plan kann nicht wirksam werden.

Der Schuldner muss jedoch spätestens bis zum Abstimmungstermin dem Plan widersprechen.

Dieser Widerspruch ist in bestimmten Fällen nicht zulässig, also unbeachtlich:

  • Schuldner wird durch Plan nicht schlechter gestellt als ohne Plan
    (§ 247 InsO)  und
  • kein Gläubiger erhält Werte, die seine Forderungsbeträge übersteigen
    (§ 247 Abs.2 Nr. 2)

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Widerspruch unbeachtlich zu machen.

Die mögliche Schlechterstellung des Schuldners beurteilt sich nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Entscheidend ist allein die Frage, ob er juristisch schlechter gestellt wird, also ob er Verpflichtungen übernimmt, die ihm ohne Plan nicht entstehen würden.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 29.01.2007


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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