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Der Sachverständige im Strafprozess

Den Sachverständigen kommt aufgrund der Vielfältigkeit der von den Gerichten zu entscheidenden Fragen eine große Bedeutung zu. Sie sind die „Gehilfen des Richters“ und werden vom Gericht bestellt oder auf Antrag des Verteidigers für den Angeklagten vernommen. Als derartige Beteiligte eines Strafverfahrens nehmen sie eine wesentliche Rolle ein, die entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungsfindung hat.

1. Die Person des Sachverständigen
Die Person des Sachverständigen ist streng von der des Zeugen und des sachverständigen Zeugen abzugrenzen. Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die mit besonderer Sachkunde über Erfahrungssätze, Tatsachen und Wahrnehmungen Auskunft geben und damit auch gewisse Rückschlüsse vermitteln können. Demgegenüber steht der Zeuge, der als Auskunftsperson über eigene Wahrnehmungen berichtet. Der sachverständige Zeuge stellt in diesem Zusammenhang eine Auskunftsperson dar, die nicht nur über sog. Befundtatsachen, sondern auch über sog. Zusatztatsachen oder Zufallsbeobachtungen berichten kann. Es handelt sich dabei um Anknüpfungstatsachen, zu deren Ermittlung der Sachverständige ohne Sachkunde in der Lage ist. Dies ist häufig dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegenüber dem Sachverständigen Angaben tätigt, und dann der Sachverständige über diesen Inhalt als Zeuge vernommen werden muss.

Da es sich bei den Sachverständigen um natürliche Personen handeln muss, scheiden technische Überwachungsvereine und sonstige Vereine und Gesellschaften des Privatrechts als Sachverständige aus. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Gutachten von Behörden einzuholen.

2. Bestellung und Ablehnung des Sachverständigen
Sachverständige können nicht nur von Seiten des Gericht und der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung vorgeladen, sondern auch durch den Beschuldigten auf dessen Antrag zugezogen werden. Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Richter. Die Möglichkeit eines Antrages auf Vernehmung eines Sachverständigen wird ihm bereits in der Mitteilung der Anklageschrift vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens eingeräumt und besteht auch nach Eröffnung fort. Dieser Antrag kann auch nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, etwa er auf eine rechtlich unzulässige Beweiserhebung zielt.

3. Aufgaben des Sachverständigen
Die Zuziehung eines Sachverständigen ist immer dann erforderlich, wenn die Sachkunde des mit der Sache befassten Richters zur Beurteilung eines Sachverhaltes nicht ausreichend ist. In diesen Fällen besteht die Aufgabe des Sachverständigen typischerweise darin, fachliche Kompetenz in Form von besonderer Sachkunde im Einzelfall anzuwenden oder in bestimmten Fällen auch gleichzeitig zu übermitteln. So kann die Aufgabe des Sachverständigen in der Wiedergabe von Tatsachenbekundungen liegen, wenn es darum geht, dass auf der besonderen Sachkunde basierende Wahrnehmungen gemacht werden. Dazu kann die Inaugenscheinnahme gehören wie auch die spezielle Untersuchung von Beweismitteln. Der Sachverständige hat dann das Ergebnis seiner Beurteilung in einem Gutachten niederzulegen. Dazu ist er gemäß § 75 StPO verpflichtet.

Die Vermittlung von Erfahrungswissen kommt nicht nur auf den Einzelfall bezogen, sondern auch in genereller Hinsicht in Betracht. So zum Beispiel die Erläuterung von Fachausdrücken, Handelsbräuchen oder auch die grundsätzliche Wirkungsweise von Medikamenten.

4. Rechtliche Stellung des Sachverständigen
Dem Sachverständigen kommen bereits in dem Vorbereitungsstadium seiner Tätigkeit besondere Recht zu. Dazu gehören insbesondere das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht zur Anwesenheit bei Vernehmungen von Zeugen oder auch des Beschuldigten, wobei ihm hier auch ein eigenes Fragerecht zustehen kann, und der Hauptverhandlung. Der Sachverständige ist aber gleichzeitig auch verpflichtet, der Hauptverhandlung beizuwohnen. Unentschuldigtes Fehlen kann im Wege von Schadensersatz und Ordnungsgeld sanktioniert werden, § 77 StPO.

Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu unterstützen und diesem alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

In bestimmten Fällen steht dem Sachverständigen wie einem Zeugen, die Aussage zu vereigern, das Recht zur Gutachtenverweigerung zu.  Vor allem dem Angeklagten wird das Recht eingeräumt, einen Antrag auf Vereidigung des Sachverständigen zu stellen.

Handelt es sich um einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 839a BGB zu beachten. Danach ist er dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt. Die Haftung des Sachverständigen bezieht sich auf den Schaden, den die Verfahrensbeteiligten durch die auf das fehlerhafte Gutachten basierende Urteil erleiden.

Es ist daher in jedem Fall angezeigt, die Arbeit des Sachverständigen zu verfolgen. Dabei kann es notwendig sein, ihn zur Offenlegung seiner Methoden anzuhalten und darlegen zu lassen, inwieweit er von anerkannten Grundsätzen seines Faches abweicht.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


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Das Referat Haftungsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Bankkunden und Finanzierungsberater in Bezug auf Haftungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von Banken, Finanzierungsberatern und Darlehensmaklern oder veruntreuten Kapitalanlagen.

Als Bankrechtlerin berät und vertritt sie Bankkunden bei Beratungsfehlern von Darlehensvermittlern. Sie ermittelt Verletzungen der Aufklärungspflicht von Banken oder unterlassene Hinweise auf bestehende Interessenkonflikte bei Anlageempfehlungen, beispielweise bei unterlassener Information über Rückvergütungen. Sie unterstützt Bankkunden bei der Geltendmachung von Ansprüchen bei institutioneller Zusammenarbeit von Banken mit dem Anbieter des vermittelten Anlageproduktes.

Rechtsanwältin Ritterbach hat zu dem Thema veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Haftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Kapitalanlageberatung – Haftungsfallen für Finanzierungsberater
  • Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Banken
  • Bankhaftung aus AGB und Bankverträgen
  • Haftung der Banken im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und IT-Recht
  • Wer haftet im elektronischen Zahlungsverkehr – Risiken und Beweisführung?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindele, Rechtsanwalt, IT-Haftungsrecht

Rechtsanwalt Schindele ist seit vielen Jahren im IT-Recht für einen weltbekannten IT-Konzern tätig. Er arbeitet und berät seit vielen Jahren auf allen Gebieten des Informationstechnologierechts.

In Bezug auf Haftungsfragen im IT-Recht berät und vertritt Rechtsanwalt Schindele Geschäftsführer und IT-Techniker unter anderem in den Bereichen

  • Datenschutz (z.B. Datenschutzvereinbarung, Haftung für die unterlassene Bestellung von Datenschutzbeauftragten, Bestellung und Haftung von Datenschutzbeauftragten, Datenverlust, Personendaten, safe harbour, Telematik etc.)
  • IT-Projekte (z.B. Projektplanung, Pflichtenheft, Gewährleistung, Mängel, Quellcodehinterlegung etc.)
  • IT-Vertragsgestaltung (z.B. AGB, IT-Kaufvertrag, IT-Werkvertrag, IT-Dienstvertrag, Softwarelizenzvertrag, Service-Level-Agreements, Softwareerstellungsvertrag, Softwarepflegevertrag, Webseitenerstellungsvertrag, Webhostingvertrag, Domainkaufvertrag etc.) 
  • Datensicherheit (z.B. Backupstrategien, Datenaufbewahrungsstrategien, Haftung für Datenverluste, IT-Security bei Hardware, Software und Planung etc.)

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule Stuttgart und Dozent für IT-Recht, IT-Haftungsrecht und Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei IT-Projekten
  • IT-Projekte rechtssicher planen, durchführen, abschliessen
  • Haftung für Datenverluste
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen: Arbeitnehmerüberwachung, Arbeitnehmerdatenspeicherung etc.

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Normen: § 73 StPO; § 74 StPO; § 75 StPO; § 76 StPO

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