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Der Strafprozess – Ablauf der Hauptverhandlung


Viele haben keine Vorstellung davon, wie das Kernstück des Strafprozesses, die so genannte Hauptverhandlung, abläuft. Sie dient dazu, den Sachverhalt endgültig aufzuklären, über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu befinden und gegebenenfalls Art und Höhe der Strafe zu bestimmen.

Die Hauptverhandlung ist in den §§ 226 bis 275 der Strafprozessordnung (StPO) gesetzlich geregelt und streng formalisiert.

Im Folgenden wird ein Überblick über die Beteiligten an einer Hauptverhandlung und ihren Ablauf gegeben.

1) Verfahrensbeteiligte

Stets in der Hauptverhandlung zugegen sind mindestens ein Angeklagter ein Richter, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie grundsätzlich ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (Ausnahme § 226 Abs. 2 StPO).

Wer darüber hinaus anwesend ist, hängt im Wesentlichen von dem Alter des Angeklagten, der Art der angeklagten Straftat und der zu erwartenden Strafhöhe ab.

Bei Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) ist zusätzlich ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugegen.

Jeder Angeklagte kann außerdem einen Verteidiger hinzuziehen, den so genannten Wahlverteidiger. In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Hauptverhandlung im 1. Rechtszug vor einem Oberlandesgericht oder Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht stattfindet oder wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Verbrechen sind solche Straftaten, bei denen die Strafandrohung ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Davon zu unterscheiden sind Vergehen, d.h. solche Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Vorsitzende Richter dem Angeklagten einen Verteidiger bestellt, z.B. wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Die Anzahl der Richter richtet sich danach, ob ein Verbrechen oder ein Vergehen angeklagt ist, um welches Delikt es sich handelt und wie hoch die zu erwartende Strafe ist. Am Amtsgericht ist die Richterbank entweder mit einem Strafrichter und mit dem Schöffengericht besetzt. Ein einzelner Richter entscheidet nur, wenn ein Vergehen angeklagt worden ist und die Straferwartung nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das Schöffengericht, das sich aus im Regelfall einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammensetzt, entscheidet bei Verbrechen und Vergehen, sofern eine Verurteilung zu nicht mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Ist eine höhere Strafe zu erwarten oder ein (auch nur versuchtes) Tötungsdelikt angeklagt, ist die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Dort entscheidet die Strafkammer, die in der ersten Instanz mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist. Sind so genannte Staatsschutzdelikte angeklagt, ist das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig. Der dort zur Entscheidung berufene Strafsenat ist in der Hauptverhandlung im Regelfall mit drei Richtern besetzt.
Außerdem können Zeugen, Sachverständige und Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend sein.

Über die Verfahrensbeteiligten hinaus ist grundsätzlich jedem beliebigen Zuhörer gestattet, der Hauptverhandlung beizuwohnen. Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit gilt jedoch nicht im Verfahren gegen Jugendliche. Auch kann das Gericht bei Vorliegen eines der in § 171a GVG ff. genannten Gründe die gesamte Öffentlichkeit oder eine einzelne Person von der Hauptverhandlung ausschließen.

2) Ablauf

Der Gang der Hauptverhandlung ist in den §§ 243 ff. StPO geregelt.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Anschließend stellt der Richter fest, welche Personen erschienen sind. Eventuell geladene Zeugen werden unter Nennung der strafrechtlichen Folgen über ihre Wahrheitspflicht belehrt, woraufhin sie den Sitzungssaal verlassen müssen. Sodann vernimmt der Richter den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, um seine Identität festzustellen und unter anderem seine Verhandlungsfähigkeit zu überprüfen. Der Staatsanwalt verliest daraufhin den Anklagesatz, durch den dem Angeklagten nochmals die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis gebracht werden. Im Anschluss daran erteilt der Richter dem Angeklagten den Hinweis, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Erklärt der Angeklagte sich zur Aussage bereit, wird er nun zur Sache vernommen. Der Richter beginnt mit der Vernehmung, danach können der Staatsanwalt, der Verteidiger und ein eventuell erschienener Sachverständiger Fragen an den Angeklagten richten. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Zeugen, die zuvor außerhalb des Sitzungssaales warten mussten, werden hereingerufen und nacheinander vernommen. Ist die Beweisaufnahme geschlossen, erfolgen Plädoyer und Antragstellung durch den Staatsanwalt. Sodann plädiert der Verteidiger. Hierauf erhält der Angeklagte das letzte Wort. Was er in diesem Rahmen vorbringen will, steht ihm grundsätzlich frei. Missbraucht der Angeklagte allerdings das letzte Wort für z.B. beleidigende Äußerungen, kann der Richter ihn ermahnen und sogar das Wort entziehen. Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Urteilsbeartung zurück. Anschließend erfolgt die Urteilsverkündung.

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Stand: 02/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
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In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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