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Designrecht: Geschmacksmuster Teil I


Einleitung:

Der Begriff des Geschmacksmusterrechts ist wohl nicht so bekannt wie seine rechtlichen Verwandten, insbesondere das Patent-, Marken- und Urheberrecht.
Da jedoch auch dem Geschmacksmusterrecht eine große wirtschaftliche Bedeutung – insbesondere im Bereich des Designs – beizumessen ist, soll hier zunächst der Begriff erklärt und zu den bereits genannten Instituten des gewerblichen Rechtsschutzes abgegrenzt werden.
Als Ausgangspunkt für eine Begriffserklärung kann die Definition des Bundesgerichtshofes herangezogen werden, die jedoch zugegebenermaßen etwas sperrig anmutet.
Danach ist das Geschmacksmusterrecht ein sog. „Immaterialgüterrecht“, das an die immaterielle plastische oder flächige Form anknüpft, die als Vorbild für die Fertigung körperlicher Erzeugnisse zu dienen geeignet ist (Fußnote).
Das Geschmacksmusterrecht ist also – genau wie z. B. das Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und Urheberrecht – ein Immaterialgüterrecht.
Dies bedeutet, dass ein Geschmacksmuster zugunsten des Entwerfers als Ausschließlichkeitsrecht gegenüber jedermann wirkt. Eine Verletzung dieses Rechts setzt also gerade keine Kenntnis von seinem Bestehen voraus.
Fraglich ist jedoch vor allem, für welche geistigen Entwicklungsleistungen der Schutz des Geschmacksmusterrechts überhaupt beansprucht werden kann.
Hier muss eine Abgrenzung zu den genannten Immaterialgüterrechten einerseits, sowie dem Wettbewerbsrecht andererseits vorgenommen werden. Natürlich kann dieselbe Leistung auch von mehreren Schutzrechten umfasst sein.

Einordnung in das Gesamtsystem der Immaterialgüterrechte:

Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn kein Fall des Geschmackmusterrechts vorliegt, da das Wettbewerbsrecht insofern als weniger speziell in den Hintergrund tritt.

Ein Geschmackmuster kann jedoch zugleich auch als Marke den Schutz des Markengesetzes erfahren.
Die Marke soll jedoch – anders als das Geschmackmuster – auf die Herkunft einer Ware bzw. Dienstleistung hinweisen.
Daraus resultiert der wohl wichtigste Unterscheid zwischen dem Markenschutz und dem Geschmacksmusterschutz. Im Bereich des Markenschutzes wird nämlich das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr aufgrund einer Marken- und Produktähnlichkeit vorausgesetzt. Dies ist jedoch für das Vorliegen des Geschmacksmusterschutzes nicht erforderlich.
Insbesondere im Bereich der Verpackung und Ausstattung von Erzeugnissen bietet das Geschmacksmusterrecht Vorteile gegenüber dem Markenrecht, da Nachahmer hier häufig gezielt unter einem anderen Namen agieren als der Markeninhaber.
Somit besteht in diesen Fällen keine Markenidentität und deshalb auch keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, was einen Rückgriff auf das Geschmacksmusterrecht hier besonders attraktiv erscheinen lässt.

Auch kann ein Geschmacksmuster als Werk der angewandten Kunst gleichzeitig urheberrechtlich geschützt sein.
In diesem Zusammenhang wird aktuell insbesondere diskutiert, ob nach der Neufassung des Geschmackmusterrechts noch vom Bestehen einer Rangfolge zwischen den beiden Schutzrechten ausgegangen werden kann, was nach der alten Rechtslage unstreitig der Fall war.
Früher war die Hürde für die Anerkennung eines urheberrechtlichen Schutzes für ein Werk der angewandten Kunst nach allgemeiner Auffassung wesentlich höher als die Schwelle zum Schutzbereich des Geschmacksmusterrechts.
Daher galt bislang die Regel: Wenn ein Entwurf schon nicht schutzfähig im geschmacksmusterrechtlichen Sinne ist, so kommt ein urheberrechtlicher Schutz erst recht nicht in Frage.
Nach der heutigen Rechtslage ist die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Schutzgesetze eine Frage des Einzelfalls, und kann nicht mehr pauschal aufgrund eines etwaigen Rangverhältnisses entschieden werden.
Der praktische Hintergrund für diese sehr dogmatisch anmutende Differenzierung wird schnell deutlich, wenn man sich die Konsequenzen der Unterscheidung klarmacht.
Denn das Urheberrecht hat gegenüber dem Geschmacksmusterrecht einige Vorteile, insbesondere ist hier die längere Schutzfrist des Urheberrechts zu nennen. Mithin ist die Rechtsprechung bislang stets bestrebt gewesen, nur sehr restriktiv die für den Urheberrechtsschutz im Bereich von Werken der angewandten Kunst erforderlich „Gestaltungshöhe“ anzuerkennen, damit der Geschmacksmusterschutz mit seiner eher kurzen Schutzfrist – und dem nach neuer Rechtslage entfallenen Eintragungserfordernis – nicht faktisch leerläuft.
Mittlerweile ist allerdings das sog. „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ als rechtliches Institut derart ausgeprägt und anerkannt, dass eine qualitative Unterscheidung zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht mit dem Argument des Eintragungsbedürfnisses wohl nicht mehr zu begründen sein wird. Mithin bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Punkt abzuwarten.

Schließlich muss zwischen der patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Erfindung und dem geschmacksmusterrechtlichen Muster unterschieden werden, da sich diese Formen der geistigen Entwicklungsleistung grundsätzlich gegenseitig ausschließen.
Insofern stellen sowohl § 1 Abs. 2 S. 2 PatG, als auch § 1 Abs. 2 S. 2 GebrMG klar, dass ästhetische Formschöpfungen vom Erfindungsschutz nach den jeweiligen Gesetzen ausgeschlossen sind.
Abgrenzungsprobleme gibt es in diesem Bereich natürlich immer dann, wenn ein Produkt gleichzeitig nach technischen Gesichtspunkten entwickelt und nach ästhetischen Aspekten gestaltet wurde. Hier muss dann der Schwerpunkt der Entwicklungsleistung im Einzelfall ermittelt werden.



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Stand: 01.08.2008


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Harald Brennecke hat zum Thema Urheberrecht und Lizenzrecht veröffentlicht:

  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • „Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Urheberrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Brennecke bietet Vorträge, Seminare und Schulungen im Urheberrecht an, unter anderem zu den Themen:

  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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