Dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe als Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes
Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. März 2007 (2 BvR 932/06)
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG, da die Einwirkung auf einen Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren allenfalls psychischen Zwang darstelle und somit, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Sitzblockaden folgend, keine Gewalt im Sinne des einschlägigen Tatbestandes.
Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es hat festgestellt, dass das beschriebene Verhalten Gewalt darstellen kann und die Interpretation des Gewaltbegriffes bei § 240 StGB den Fachgerichten obliege und hier lediglich auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft werde.
Eine Auslegung, nach der auf das Opfer ein nicht nur psychisch, sondern auch körperlich empfundener Zwang ausgeübt werde, sei möglich. Letztlich könne eine Feststellung nötigender Gewalt nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sei insbesondere auf Dauer und Intensität des Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt und die Frage, ob der Täter Signalhorn und Lichthupe betätigt habe abzustellen.
Erst in einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles lässt sich also konkret feststellen, ob von dem Tatbestand der Nötigung auszugehen ist oder nicht.
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Stand: Juni 2007