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Die Abnahme des Architektenwerkes

 

 

Frage: Wann gilt das Werk des Architekten als abgenommen?

 

 

Antwort: Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Abnahme nach dem Einzelfall zu beurteilen. Eine leicht feststellbare Zäsur, wie etwa die förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll, gibt es im Architektenrecht nicht.

 

 

Eine Abnahme setzt jedenfalls den Abschluß aller vereinbarten Architektenleistungen voraus.

Es müssen alle im Vertrag festgelegten Tätigkeiten beendet sein.

 

 

Ist dies erfolgt, so setzt die Abnahme die Abnahmefähigkeit des Werkes voraus. Diese liegt dann vor, wenn das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird. Dabei ist zu beachten, dass das Werk nicht völlig mängelfrei sein muß, es dürfen jedoch nur kleinere und auf keinen Fall wesentliche Mängel vorhanden sein.

 

 

Ist das Werk in dieser Art und Weise erbracht, so wird die Abnahme dann erfolgt sein, wenn der Bauherr sich gegenüber dem Architekten in einer Schlussbesprechung äußert, die Leistung des Architekten würde als vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt anerkannt und damit die Vertragserfüllung. Auch die ungekürzte und vorbehaltlose Zahlung des vom Architekten geforderten Resthonorars kann ein Anhaltspunkt für eine Abnahme sein.

 

 

Hinweis: Im Augenblick der vollständigen Leistungserbringung besteht auch ein Anspruch des Architekten auf Abnahme. Bei ungerechtfertigter Verweigerung seitens des Bauherrn kann dies einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.

 

 

Tipp: Vereinbaren sie schon bei Vertragschluß, daß am Ende der Arbeiten eine Schlussbesprechung stattfinden wird und daß das Ergebnis dieser Besprechung, mithin die Annahme des Werkes als vertragsgemäß, schriftlich festgehalten wird.


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