Die Änderungskündigung
1. Kündigungsarten
Die Änderungskündigung kann als ordentliche bei Vorliegen etwaiger Kündigungsgründe oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
a) ordentliche Änderungskündigung
die Änderung von Arbeitsbedingungen muss sozial gerechtfertigt sein.
b) Außerordentliche Änderungskündigung
Diese muss nach § 626 II BGB innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe zugegangen sein. Sie setzt zudem voraus, dass die sofortige Änderung der Arbeitsbedingung unabweisbar notwendig ist.
Beispiel:
Aus Rationalisierungsgründen ist ein Arbeitsplatz weggefallen und ein anderer freier Arbeitsplatz steht zur Verfügung.
2. Beteiligung des Betriebsrates
Die Anhörung des Betriebsrates hat zu erfolgen. Sie sollte das Änderungsangebot, die Änderungsgründe und die Kündigungsfristen umfassen.
Beachten Sie: Stehen Sie vor der Fragestellung, ob Sie eine Änderungs- oder Beendigungskündigung aussprechen sollen, so hat normalerweise die Änderungskündigung als milderes Mittel Vorrang. Dies bedeutet, Sie müssen bei einer Beendigungskündigung prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu geänderten zumutbaren Bedingungen möglich ist.
Stand: 10.06.2008
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Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
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Rechtsanwalt Tilo Schindele
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido-Friedrich Weiler
Rechtsanwalt Harald Brennecke
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