Die Altersteilzeit: Teil 1 – rechtlicher Rahmen
Die Altersteilzeit: Teil 1 – rechtlicher Rahmen
Mit dem 1996 eingeführten Altersteilzeitgesetz (Fußnote) bezweckte der Gesetzgeber, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen und gleichzeitig der Praxis der Frühverrentung entgegenzuwirken, durch welche die Versichertengemeinschaft stark belastet wurde und immer noch wird.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert zu diesem Zweck durch Leistungen nach dem AltersTG die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31.12.2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. Die Förderung erfolgt durch Gewährung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorteile.
Im AltersTG werden die Voraussetzungen und Folgen der Altersteilzeit benannt und die staatlichen Förderungsleistungen dargestellt. Dabei lässt das Gesetz selbst an manchen Stellen abweichende Regelungen zu den Voraussetzungen der Altersteilzeit durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zu. Dies hat zur Folge, dass sich die Voraussetzungen im Einzelfall nicht nur nach dem AltersTG, sondern auch nach den für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bestimmen.
Anspruch auf Altersteilzeit
Das AtG selbst gibt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Ein Anspruch kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Dabei steht die Vereinbarung eines Anspruchs auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Tarifvertrag regelmäßig unter der Bedingung, dass dieser nur dann durchsetzbar ist, wenn nicht mehr als 5% der Arbeitnehmer des Betriebes bereits altersteilzeitbeschäftigt sind, sog. Überforderungsklausel. Die staatliche Förderung des Arbeitgebers hängt nämlich davon ab, dass er bei einer Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch 5% seiner Arbeitnehmer frei über den weiteren Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen entscheiden kann. Damit soll die Überforderung kleiner Betriebe verhindert werden. Die Überforderungsklausel im Tarifvertrag kann auch eine Quote von weniger als 5% vorsehen.
Auch bei Ansprüchen auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung aus einer Betriebsvereinbarung gilt die Überforderungsklausel.
Besteht ein Anspruch auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung aus dem Individualarbeitsvertrag, ist anzunehmen, dass auch dieser von der Arbeitgeberseite unter dem Vorbehalt steht, die Überforderungsgrenze nicht zu überschreiten, um die Förderung durch die Bundesagentur nicht zu verlieren. Allerdings macht sich der Arbeitgeber bei Nichtabschluss der Altersteilzeitvereinbarung in dieser Konstellation regelmäßig schadensersatzpflichtig.
Kein ausdrücklicher Anspruch
Ist hingegen nur die Möglichkeit des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung vereinbart oder gilt der gesetzliche Regelfall, kann der Arbeitgeber den Abschluss der Vereinbarung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ablehnen. Es sind zur Entscheidungs-findung die Interessen des Arbeitgebers und die Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (Fußnote)
Vom Altersteilzeitanspruch unabhängig ist der gesetzliche Anspruch auf „normale“ Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (Fußnote). Diese Form der Teilzeitarbeit wird nicht staatlich gefördert.
Die beiden Arten von Teilzeit sind insoweit kombinierbar, als dass ein nach dem TzBfG Teilzeitbeschäftigter unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Altersteilzeit gehen kann. Nicht jedoch kann ein Altersteilzeitbeschäftigter einen weitergehendne Anspruch auf Teilzeit aus dem TzBfG geltend machen.
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Stand: 07/2007
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