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Die Bauzeitverlängerung nach § 6 Nr.2 Abs.1 VOB/B

Die Ausführungsfrist des Auftragnehmers wir nach § 6 Nr.2 Abs.1 VOB/B verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand verursacht wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat, durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.

In den Risikobereich des Auftraggebers fallen:

- die rechtzeitige Bereitstellung der Baugenehmigung, sowie andere öffentlichen Genehmigungen (vgl. § 4 Nr. 1 Abs.1 S.2 VOB/B), - die rechtzeitige Bereitstellung der Pläne (§ 3 Nr.1 VOB/B), - die rechtzeitige Bereitstellung des Grundstücks (§ 3 Nr. 1; § 4 Nr.4 VOB/B), - Änderungsanordnungen nach § 1 Nr.3 VOB/B, sowie die Anordnung von Zusatzleistungen nach § 1 Nr.4 VOB/B, - Mengenänderungen (§ 2 Nr.3 VOB/B), sowie - die rechtzeitige und mangelfreie Vorunternehmerleistung.

Wichtig: Witterungseinflüsse werden nur dann als Behinderung qualifiziert, wenn mit ihnen bei der Abgabe des Angebots unter normalen Umständen nicht gerechnet werden musste.

Liegt eine tatsächliche Behinderung vor, so wird die Ausführungsfrist verlängert. Der Auftraggeber muss dieser nicht zustimmen. Die Anpassung erfolgt kraft VOB. Die bisherigen vertraglichen Ausführungsfristen verlieren ihre Rechtswirksamkeit und werden durch neue Ausführungsfristen ersetzt.

Wichtig: Die Verlängerung der Ausführungsfrist wird nicht durch jeden Umstand herbeigeführt. Eine unwesentliche Verzögerung hat keine Auswirkung auf den Bauablauf. Eine solche Verzögerung ist entsprechend einzukalkulieren.


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Stand: Januar 2005


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Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

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