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Die Bedeutung von Zwei oder Mehr Kontenmodellen / Der Schuldzinsabzug


Mit den Zweikontenmodellen oder auch Mehrkontenmodellen soll der erleichterte Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben erreicht werden. Werden Geldmittel für betriebliche Zwecke aufgenommen, sind die Geldbeschaffungskosten in der Regel als Betriebsausgaben sofort abziehbar.

1) Grundlagen Der § 4 Abs. 4 EStG setzt für den Betriebsausgabenabzug voraus, dass die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Sie müssen daher auf Krediten beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Daran fehlt es regelmäßig, wenn z. B. der Ehegatte des Betriebsinhabers Darlehen im eigenen Namen für betriebliche Zwecke aufgenommen hat. Schulden gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck übernommen wurden, dem Betrieb Mittel zuzuführen. Die reine betriebliche Veranlassung der Aufnahme ist hingegen noch nicht ausreichend. Die Kreditmittel müssen auch tatsächlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.

2) Auch gemischte Konten sind möglich! Grundsätzlich ist es nicht notwendig, um in den Genus des betrieblich veranlassten Schuldzinsabzugs zu kommen, die privaten und geschäftlichen Vorgänge auf den Konten strikt zu trennen. Bei einem gemischt genutzten Konto hat jedoch eine Aufteilung zu erfolgen. Allein die betrieblich veranlassten Teile der Schuldzinsen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es versteht sich von selbst, dass dieses nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Die Aufteilung ist dabei grundsätzlich nach der Zinsstaffelmethode vorzunehmen. Dabei steht Ihnen als Steuerpflichtigen oder Steuerpflichtige das Bestimmungsrecht zu, ob durch die laufenden Geldeingänge vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden.

3) Vorteil der Zwei- oder Mehr-Kontenmodelle Um möglichst viele Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern, wurden in der Praxis die Zwei- oder Mehr-Kontenmodelle entwickelt. Beim Zwei-Konten-Modell werden auf einem Konto nur die Betriebseinnahmen erfasst, um sie auch entnehmen zu können, während über das andere Konto nur die Betriebsausgaben laufen mit der Folge, dass auch die darauf entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Denn dem Unternehmer steht es frei, zunächst dem Betrieb Barmittel zu entnehmen und dann betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren.

4) Beschränkungen durch den Gesetzgeber - § 4 Abs. 4a EStG Der Gesetzgeber lässt diese Gestaltung natürlich nicht unbeschränkt zu. Gemäß § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar und dann dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dann noch mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres verzinst. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eine zweistufige Prüfung beim Schuldzinsabzug: 1. Stufe Es ist festzustellen, ob der Kredit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung eine betriebliche oder private Schuld ist. 2. Stufe Es ist zu prüfen, ob eine Kreditinanspruchnahme aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstanden ist oder sich dadurch erhöht hat. Bei einer entsprechenden Erhöhung durch private Zahlungsvorgänge würde im Zeitpunkt der Gutschrift der Betriebseinnahme eine Entnahme vorliegen, die als Überentnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu werten wäre. 5) Fazit Das Zwei-Konten-Modell oder Mehrkontenmodell schließt zwar die Prüfung möglicher Überentnahmen nicht aus, jedoch kann zumindest auf eine zeitaufwendige Aufteilung der Sollsalden nach betrieblicher und privater Veranlassung sowie die Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode unterbleiben. Bei weiteren Fragen, bei Auseinandersetzungen gegenüber dem Finanzamt oder bei der Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren stehen wir von Brennecke & Partner Ihnen gerne zur Seite.



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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

Gericht / Az.: BGH v. 21.9.2005 - X R 46/04

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