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Die Einstellung des Verfahrens während der Hauptverhandlung



Das Gericht hat neben der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das Verfahren gegen einen Angeklagten einzustellen. Die Staatsanwaltschaft zieht im Laufe des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich vorab eine Einstellung des Verfahrens in Erwägung, wenn diese in Betracht kommen würde, und prüft zunächst die Voraussetzungen. Jedoch kann es auch noch nach Erhebung der Anklage, also während der mündlichen Verhandlung, zu einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht kommen. Entscheidungserheblich sind für das Gericht neben den übrigen Voraussetzungen unter anderem einschlägige Vorstrafen.
Gem. § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO sind für eine Einstellung durch das Gericht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten erforderlich. Liegen alle weiteren Voraussetzungen vor, und erfolgt daraufhin eine Einstellung, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben.


Mögliche Auflagen

Eine Einstellung des Verfahrens ohne dass bestimmte Auflagen angeordnet werden ist möglich. Jedoch kann auch eine vorläufige Einstellung erfolgen und die endgültige Einstellung des Verfahrens von bestimmten Bedingungen abhängig sein. In einem solchen Fall wird dem Angeklagten eine konkrete Auflage erteilt. Nach Erfüllung dieser Auflage wird das Verfahren dann endgültig eingestellt. § 153a StPO enthält einen Katalog mit Beispielen für ganz unterschiedliche Aufgaben. Das Gericht hat die Möglichkeit, dem Angeklagten die Auflage zu erteilen, eine bestimmte Summe an eine soziale Einrichtung zu leisten oder andere gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Dabei wird dem Angeklagten eine Frist gegeben, innerhalb derer er den Anweisungen nachkommen muss. Eine Fristverlängerung ist nur unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen.


Eintragungen im Bundeszentralregister und im Erziehungsregister

Die Einstellung des Verfahrens wird bei einem Erwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr) in der Regel nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

Hier ergibt sich jedoch ein Unterschied zum Jugendstrafrecht. Gem. § 60 BZRG erfolgen bestimmte Eintragungen in das Erziehungsregister. Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG wird unter anderem auch die Verfahrenseinstellung in das Erziehungsregister aufgenommen. Es gelten ferner gesonderte Vorschriften. Für die Einstellung des Verfahrens sind die speziellen §§ 45 ff. JGG zu beachten.




Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2008


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Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 153, 153a StPO,§ 60 BZRG, § 45ff JGG

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