Die Einstellung des Verfahrens während der Hauptverhandlung
Das Gericht hat neben der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das Verfahren gegen einen Angeklagten einzustellen. Die Staatsanwaltschaft zieht im Laufe des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich vorab eine Einstellung des Verfahrens in Erwägung, wenn diese in Betracht kommen würde, und prüft zunächst die Voraussetzungen. Jedoch kann es auch noch nach Erhebung der Anklage, also während der mündlichen Verhandlung, zu einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht kommen. Entscheidungserheblich sind für das Gericht neben den übrigen Voraussetzungen unter anderem einschlägige Vorstrafen.
Gem. § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO sind für eine Einstellung durch das Gericht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten erforderlich. Liegen alle weiteren Voraussetzungen vor, und erfolgt daraufhin eine Einstellung, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben.
Mögliche Auflagen
Eine Einstellung des Verfahrens ohne dass bestimmte Auflagen angeordnet werden ist möglich. Jedoch kann auch eine vorläufige Einstellung erfolgen und die endgültige Einstellung des Verfahrens von bestimmten Bedingungen abhängig sein. In einem solchen Fall wird dem Angeklagten eine konkrete Auflage erteilt. Nach Erfüllung dieser Auflage wird das Verfahren dann endgültig eingestellt. § 153a StPO enthält einen Katalog mit Beispielen für ganz unterschiedliche Aufgaben. Das Gericht hat die Möglichkeit, dem Angeklagten die Auflage zu erteilen, eine bestimmte Summe an eine soziale Einrichtung zu leisten oder andere gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Dabei wird dem Angeklagten eine Frist gegeben, innerhalb derer er den Anweisungen nachkommen muss. Eine Fristverlängerung ist nur unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen.
Eintragungen im Bundeszentralregister und im Erziehungsregister
Die Einstellung des Verfahrens wird bei einem Erwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr) in der Regel nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.
Hier ergibt sich jedoch ein Unterschied zum Jugendstrafrecht. Gem. § 60 BZRG erfolgen bestimmte Eintragungen in das Erziehungsregister. Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG wird unter anderem auch die Verfahrenseinstellung in das Erziehungsregister aufgenommen. Es gelten ferner gesonderte Vorschriften. Für die Einstellung des Verfahrens sind die speziellen §§ 45 ff. JGG zu beachten.
Stand: Juli 2008
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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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