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Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers


Auch den Arbeitgeber treffen Nebenpflichten. Dies ergibt sich aus der nach § 242 BGB herleitenden Fürsorgepflicht. Letztendlich geht es darum, dass Arbeitsverhältnis in sozialer Weise auszugestalten.

Die Fürsorgepflicht ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der gesamten Belegschaft möglich ist.
Die Fürsorgepflicht kann von den Arbeitsvertragsparteien nicht ausgeschlossen werden, das heißt sie ist zwingender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

1. Allgemeines
Die Arbeitnehmer bringen ihr Leben, ihre Gesundheit und ihr Eigentum in den Bereich des Arbeitgebers ein.

Der Umfang der Fürsorgepflicht lässt sich abgesehen von vorhandenen gesetzlichen oder tariflichen Konkretisierungen nicht generell festlegen, sondern ist in jedem einzelnen Arbeitsverhältnis verschieden.

Zu den gesetzlichen Vorschriften der Fürsorgepflicht gehört, dass der Arbeitgeber zum Schutz von Leben und Gesundheit verpflichtet ist, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren geschützt ist (§§ 617, 618 BGB).

Darüber hinaus enthalten die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (UVV) die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Erfordernisse.
Beispiel:
Das Tragen von Helmen auf Baustellen.

2. Ergreifen geeigneter Gegenmaßnahmen nach Benachteiligung
a. Verstoß durch andere Mitarbeiter
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des AGG, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen.
Die Gegenmaßnahmen reichen von der Abmahnung über Versetzung bis hin zur Kündigung (Einzelheiten dazu unter „Abmahnung“, „Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung“)

Hilfreich kann ein institutionalisiertes Verfahren sein, in dem der Arbeitgeber die einzelnen Verfahrens- und Prüfschritte von der Beschwerde über die Sachverhaltsermittlung bis hin zu den Gegenmaßnahmen und Sanktionen festlegt.
Hierbei ist je nach Ausgestaltung der Betriebsrat einzubeziehen.

b. Verstoß durch Dritte
Wurden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

Beispiel:

Stammgast belästigt in einem Restaurant immer wieder eine bestimmte Kellnerin durch anzügliche Bemerkungen oder gar durch Handgreiflichkeiten.

Dem Restaurantbetreiber als Arbeitgeber obliegt es, den Gast zur Rede zu stellen oder die Kellnerin – falls möglich – anderen Tischen zuzuordnen. Hilft dies alles nicht, müsste er den Stammgast gar ein Hausverbot erteilen.

3. Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz
Der Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz ergibt sich aus § 618 BGB. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, welche Maßnahmen er zum Schutz von Gesundheit des Arbeitnehmers trifft.
Grundsätzlich gibt es keinen Schutz von Belastungen der Atemluft durch Tabakrauch, die das übliche Maß nicht überschreiten. Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Disposition aber besonders anfällig sind, können im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Mit der gesetzlichen Verankerung eines generellen Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz in § 3a ArbStättVO kann der Arbeitgeber seit dem 02.10.2002 sogar verpflichtet sein, ein absolutes Rauchverbot am Arbeitsplatz zu verhängen. Dies jedenfalls ist dann erforderlich, wenn bauliche oder organisatorische Maßnahmen, auch Kostengründe, nicht möglich sind, um die nicht rauchenden Mitarbeiter zu schützen.

Den Schutz vor Gefahren hat der Arbeitgeber aber nur insoweit zu leisten, wie die „Natur der Dienstleistung“ es gestattet. Demnach kann der Arbeitnehmer Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei gewerberechtlichen und anderen Vorschriften erlaubter Tätigkeit in der Regel nicht verlangen, wenn diese zu einer Einschränkung der unternehmerischen Betätigung führen würde.
Beispiel:
Die Stewardess S ist bei der Lufthansa meist auf Langstreckenflügen eingesetzt. Die Lufthansa hat für Passagiere Raucher- und Nichtraucherzonen eingerichtet. S fordert von der Fluggesellschaft nun, da ein Kontakt mit Tabakrauch auch in der Nichtraucherzone unvermeidbar ist, dass die Lufthansa ein uneingeschränktes Rauchverbot anordnet und durchsetzt.

Solange das Rauchen an Bord von Verkehrflügen noch nicht gesetzlich verboten ist, haben Flugbegleiter keinen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft den Passagieren das Rauchen verbietet. Hier gelten insbesondere Konkurrenzgesichtspunkte (BAG, 9 AZR 94/97).

4. Nutzung von Dienstfahrzeugen
Bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch den Arbeitnehmer besteht für den Arbeitgeber zwar keine Verpflichtung, jedoch eine Obliegenheit zum Abschluss einer Kaskoversicherung für das Fahrzeug. Denn im Schadensfall wird der Arbeitgeber so behandelt, als habe er eine derartige Versicherung abgeschlossen (BAG, DB 88, 2652).

5. Schutz der eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers
Für persönlich unentbehrliche Sachen des Arbeitnehmers, wie Straßenkleidungen, Geldbeträge, Uhren und so genannten unmittelbar arbeitsdienstliche Sachen, wie Arbeitskleidung, Werkzeuge und Fachbücher besteht von Seiten des Arbeitgebers eine Obhuts- und Verwahrungspflicht.




Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 09.06.2008


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Normen: §§ 617, 618 BGB

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