Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 1 § 4 a GmbHG Sitz der Gesellschaft
Die erste Änderung des GmbH Gesetzes betrifft § 4 a. Diese Vorschrift regelt den Sitz der Gesellschaft.
Alte Regelung:
Der Inhalt dieser Vorschrift war bisher, dass der Sitz der Gesellschaft der Ort ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt (Fußnote). Nach § 4 a Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat; oder es ist der Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Nun zum Entwurf der neuen Regelung:
Der Entwurf bzgl. des neuen GmbH Gesetzes sieht vor, dass § 4 a Abs. 2 GmbHG aufgehoben wird und die Absatzbezeichnung 1 gestrichen wird. Außerdem soll in dem bisherigen Absatz 1 nach dem Wort „Ort“ die Wörter „im Inland“ eingefügt werden.
Die neue gesetzliche Regelung des § 4 a GmbHG lautet demnach:
„Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.“
Begründung und Kritik
Die GmbH war bislang aufgrund der in Deutschland praktizierten Sitzstaattheorie auf die Bundesrepublik begrenzt. Jede grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschafts- oder Verwaltungssitzes der GmbH führte nach deutschem Gesetz zur Zwangsauflösung der Gesellschaft.
Die frühere Auffassung, dass eine grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht möglich ist, ist mittlerweile rechtlich überholt.
Die Sitzverlegung ist danach innerhalb der Europäischen Union schon heute rechtlich ohne weiteres zulässig. Hinsichtlich des Zuzugs ausländischer Gesellschaften nach Deutschland ist dies inzwischen auch in der Praxis akzeptiert. Probleme tauchen aber beim Wegzug deutscher Gesellschaften auf. Der Wegzug wird - mangels einer ausdrücklichen EuGH-Entscheidung - immer noch unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft problematisiert.
Aufgrund dieser Problematik wird die Änderung in § 4 a GmbHG gefordert.
Die deutschen Gesellschaften sollen die Möglichkeit haben ihren Verwaltungssitz auch ins Ausland zu verlegen, um Gleichheit gegenüber den ausländischen Gesellschaften herzustellen, die ihren Verwaltungssitz schon bisher in Deutschland nehmen konnten.
Diese Regelung ist durch den künftigen § 4 a GmbHG jedoch nicht vorgesehen. Lediglich kann ein Verwaltungssitz bestimmt werden, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten:
- Mit der Änderung des 4 a GmbHG wird der Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs (Fußnote) Rechnung getragen.
- Ausländischen Unternehmen ist es jetzt schon gestattet ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat der Europäischen Union - also auch in Deutschland - zu wählen.
- Den deutschen Gesellschaften steht diese Möglichkeit bislang nicht zur Verfügung. Nun soll § 4 a GmbHG geändert werden, dass ein Verwaltungssitz gewählt werden kann, der nicht notwendigerweise mit dem Satzungssitz übereinstimmt.
Kritik
Positiv an der Änderung des § 4 a GmbHG ist, dass hierdurch der deutschen GmbH die gleiche Flexibilität gegeben wird, wie sie beispielsweise der englischen Limited gegeben ist. Aus diesem Grund ist diese Maßnahme zu begrüßen.
Aber:
Die optimale Mobilität für die GmbH ist aufgrund dieser Änderung gerade nicht gegeben. Vielmehr sollte auch der Satzungssitz vom Inland ins Ausland verlagert werden können. Bisher ist dies aber noch nicht der Fall.
Anzumerken ist, dass es auch nach dem Entwurf dabei bleibt, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Register eintragen und aufrechterhalten müssen.
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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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