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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 16 §40 GmbHG Liste der Gesellschafter


Auch wird § 40 GmbHG durch die Reform geändert. In der Vorschrift geht es um die Liste der Gesellschafter.

Zunächst zur alten Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG:

„Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.“

Nun zur Neuregelung des § 40 Abs. 1:

Zunächst wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Hat ein Notar an Veränderungen nach Satz 1 mitgewirkt, so hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden die Liste in Vertretung der Geschäftsführer zum Handelsregister einzureichen.“
Außerdem wird Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Ist die Liste durch einen Notar einzureichen, so muss sie mit seiner Bescheinigung versehen sein, dass er an den Veränderungen mitgewirkt und die geänderte Liste den Geschäftsführern übermittelt hat, die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der übrigen Liste übereinstimmen und aus den ihm vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich ist, was die Richtigkeit der Liste in Frage stellt.“

Nun zur alten Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG:

„Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.“

Die Neuregelung soll wie folgt aussehen:

„Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften dem Veräußerer, dem Erwerber und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.“

Begründung und Kritik der Neuregelung

Änderungen in § 40 Abs. 1 GmbHG:
Durch die Neuregelung soll die Richtigkeit der Gesellschafterliste gewährt werden, da an die Liste nach den gesetzlichen Neuerungen auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen geknüpft ist.

Die vorgesehene Neufassung des § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sieht vor, dass der Notar verstärkt in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen wird.
Gemeint sind die Fälle, in denen der Notar in amtlicher Eigenschaft mitwirkt (nicht hingegen die Fälle, in denen der Notar beispielsweise selbst Gesellschafter war oder wird).
Beispiel: Der Notar wirkt an einer Abtretung eines Geschäftsanteils mit. Nun muss der Notar dafür Sorge tragen, dass die neue Liste auch beim Registergericht eingereicht wird.

Das Verfahren wird hierdurch einfach und unbürokratisch: Die Änderung der Gesellschafterliste kann mit Beurkundung der Abtretung in der Regel miterledigt werden.

Auch ist die Bescheinigung des Notars anzusprechen, die dieser künftig nach der Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG vorzulegen hat:
Die Bescheinigung erhöht ebenfalls die Richtigkeitsgewähr der Liste der Gesellschafter.
Der Notar ist verpflichtet, die von ihm erstellte aktualisierte Liste vor Einreichung zum Handelsregister auch der Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführer können so unverzüglich eventuelle Korrekturen vornehmen.

Wirkt ein Notar an einer Veränderung nicht mit, so trifft allein die Geschäftsführung die Pflicht, die Gesellschafterliste einzureichen.

Änderungen in § 40 Abs. 2 GmbHG
Absatz 2 regelt, dass der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf Schadensersatz haftet, wenn er seiner Pflicht (Fußnote) nicht nachkommt.
Die Haftung des Geschäftsführers wird durch die GmbH-Reform erweitert: Nach der Neuregelung haftet er bei einem Verstoß auch gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber des Geschäftsanteils.

Kritik

Die Regelung soll sowohl den Notar als auch die Geschäftsführung dazu anhalten, dem Handelsregister eine stets aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen.



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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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