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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 25 § 60 GmbHG Auflösungsgründe


§ 60 GmbHG regelt die Auflösungsgründe der Gesellschaft. Hier soll § 60 Nr. 6 und 7 geändert werden.

Zunächst die Altregelung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach den §§ 144a, 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes festgestellt worden ist.“

Nun zur Neuregelung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist.“

Nun die alte Regelung bezüglich § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbH wird wie folgt erweitert:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Nichtvorlage des Nachweises der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

Begründung der Neuregelung

Änderung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG:
§ 60 Abs. 1 Nr. 6 wird im Hinblick auf die §§ 19 GmbHG [Einzahlungen auf die Stammeinlage] und 144b FGG [Auflösung einer GmbH] geändert:

§ 60 Abs. 1 Nr. 6 wird zunächst wegen § 19 GmbHG geändert. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 wird durch die GmbH-Reform aufgehoben (separater Homepageartikel).
Aus diesem Grund ist der Verweis auf § 19 Abs. 4 aus der Nr. 6 herauszunehmen und zu streichen.

Eine weitere Folgeänderung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ergibt sich aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Die gesetzliche Regelung des § 144b FGG [Auflösung einer GmbH] verweist ebenfalls auf § 19 Abs. 4 GmbHG. Diese Vorschrift aus dem Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird deshalb auch aufgehoben.
Durch diese Aufhebung ist eine Streichung in § 60 Abs. 1 Nr. 6 erforderlich.

Zur Verdeutlichung:
Inhalt des künftigen § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ist deshalb nur noch ein Verweis auf § 144a FGG, der die Auflösung einer AG oder GmbH wegen des Mangels der Satzung regelt.

Änderung des § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG:
Die in § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG vorgenommene Erweiterung steht in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 GmbHG [Inhalt der Anmeldung].
Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben, ist durch die Neuregelung eine erleichterte Anmeldung zum Handelsregister möglich. Eine diesbezügliche Regelung ist künftig in § 8 Abs. 1 GmbHG enthalten. Hiernach ist die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen, wenn die Erteilung der Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten (oder einer anderweitigen Frist) nach der Eintragung der Gesellschaft nachgewiesen wird (Näheres zu § 8 GmbHG siehe in separatem Artikel).

Die in § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG vorgenommene Ergänzung bewirkt, dass die im Handelsregister gelöschte Gesellschaft automatisch aufgelöst wird.

Merke:
Das Registergericht muss die GmbH bei Ausbleiben der Genehmigungsurkunde nicht zur Nachreichung dieser auffordern.
Vielmehr ist eine sofortige Löschung der GmbH aus dem Handelsregister geboten. Die Löschung erfolgt ausschließlich zum Schutz des Rechtsverkehrs.



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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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