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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 29 § 71 GmbHG Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten


Die nächste Änderung des GmbH-Gesetzes erfolgt bei § 71 GmbHG.

Dieser regelt unter anderem, dass die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Fußnote) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufstellen müssen.

Die bisherige Überschrift des § 71 GmbHG „Bilanz; Rechte und Pflichten“ wird in „Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten“ umbenannt.

Die Änderung betrifft lediglich § 71 Abs. 5 GmbHG.

Die bisherige Vorschrift des § 71 Abs. 5 GmbHG:

„Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, dass die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden.“

Nun zur Neuregelung des § 71 Abs. 5 GmbHG:

„Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.“

Begründung der Neuregelung

Die Vorschrift wird durch die Neuregelung erheblich gekürzt. Inhalt der Regelung ist nur noch, dass die Geschäftsbriefe eine Angabe enthalten müssen, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Außerdem wird auf die Vorschrift des § 35a GmbHG (Fußnote) verwiesen. Hierzu gibt es einen separaten Artikel.

§ 35a GmbHG (Fußnote) regelt die Angaben auf Geschäftsbriefen. Durch den Verweis gelten die Vorschriften des § 35a auch für GmbHs, die sich in Liquidation befinden.

Was regelt § 35a GmbHG genau?
Unter anderem regelt Absatz 1, dass auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden müssen.

Es handelt sich hier um die gleiche Regelung wie die in der alten Fassung des § 71 Abs. 5 GmbHG. Auch die anderen Regelungen des Absatzes 5 finden sich in § 35a GmbHG wieder.

Zusammenfassung
Folglich handelt es sich nur um eine formale Änderung; eine inhaltliche Änderung wird gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verfolgt.
Durch die entsprechende Verweisung auf § 35a GmbHG lässt sich das Gewollte sinnvoller und überschaubarer regeln. Die in § 35a geforderten Angaben auf Geschäftsbriefen bezüglich der Geschäftsführer gelten im Rahmen des § 71 GmbHG entsprechend für die Angaben bezüglich der Liquidatoren.
Auf Geschäftsbriefen einer Gesellschaft in Liquidation sind deshalb die gleichen Angaben zu machen wie im Rahmen des § 35a GmbHG.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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