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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 5 § 8 GmbHG Inhalt der Anmeldung


Die nächste Regelung, die von der GmbH-Reform betroffen ist, ist § 8 GmbHG [IFußnote]. In § 8 GmbHG geht es darum, was der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt werden muss, d.h. es geht um den genauen Inhalt der Anmeldung.

Die folgenden Regelungen sind von der GmbH-Reform betroffen: § 8 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 GmbHG.

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG in der alten Fassung:

Die alte Regelung lautete:
„Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
6. in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.“

Der Entwurf der Neuregelung:

§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG wird wie folgt geändert:
„6. in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, der Nachweis der Genehmigung.“

Außerdem werden der Nr. 6 folgende Sätze angefügt:
„Der Nachweis nach Nummer 6 kann durch die Versicherung ersetzt werden, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Wird die Erteilung der Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten oder einer vom Gericht gesetzten anderen Frist nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nachgewiesen, so wird die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht; § 141 a II des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [Löschen vermögensloser Gesellschaften] gilt entsprechend. Rechtsmittel können nur darauf gestützt werden, dass die Genehmigung bei Ablauf der in Satz 3 genannten Frist bereits bestandskräftig erteilt war.“

§ 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der alten Fassung:

„Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und die Geldeinlage nicht voll eingezahlt, so ist auch zu versichern, dass die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Sicherung bestellt ist.“

Der Entwurf der Neuregelung:

§ 8 Absatz 2 Satz 2 GmbHG wird aufgehoben.

§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in der alten Fassung:

„In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.“

Der Entwurf der Neuregelung:

„In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GmbHG entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.“

§ 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG in der alten Fassung:

„Die Belehrung nach § 51 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.“

Der Entwurf der Neuregelung:

„Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.“

§ 8 Abs. 4 GmbHG in der alten Fassung:

„In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.“

Der Entwurf der Neuregelung:

„(4) In der Anmeldung ist ferner anzugeben
1. eine inländische Geschäftsanschrift,
2. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.“

Begründung, Kritik und eventuell weitere Vorschläge zur Neuregelung

(1) Änderung bezüglich der Genehmigungsurkunde, § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG
Mit der beabsichtigten Änderung soll die Handelsregistereintragung für diejenigen Unternehmen erleichtert werden, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist.
Künftig soll anstelle der bisherig erforderlichen Genehmigungsurkunde eine Versicherung des Unternehmers genügen, dass die Genehmigung bei der entsprechenden Stelle beantragt worden ist.
Die Erteilung der Genehmigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der GmbH ins Handelsregister nachgewiesen werden. Das Registergericht kann der GmbH auch eine andere Frist setzen, innerhalb derer die Gesellschaft die Genehmigung vorzulegen hat. Wird dem Registergericht nach dieser Zeit kein Nachweis über die Erteilung der Genehmigung vorgelegt, ist die GmbH von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen. Durch die Löschung wird die GmbH automatisch aufgelöst.
Die Regelung soll verhindern, dass Gesellschaften dauerhaft im Handelsregister eingetragen sind, obwohl keine Genehmigung der entsprechenden Behörde vorliegt.

Das bisherige GmbH-Recht erschwert die Gründung der GmbH. Durch diese Regelung soll eine erste Vereinfachung des Gründungsvorganges erfolgen.

Allerdings darf die künftige Regelung die Gesellschaften nicht ermutigen, ihr Unternehmen ohne die erforderliche Genehmigung zu betreiben. In diesen Fällen sieht das Gesetz die Löschung von amtswegen vor. Die Löschung und die damit verbundene Auflösung der GmbH wird die Geschäftsführer anhalten, eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und dem Registergericht einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Die Genehmigungsverfahren können sich ihrer Dauer nach unterscheiden; es kommt auf die Art des Unternehmensgegenstands an: Ein Genehmigungsverfahren bezüglich des Betriebes einer Gaststätte hat eine andere Zeitspanne, als die Genehmigung eines Handels mit Sprengstoff.
Deshalb ein Tipp an die Unternehmer:
Sie sollten vor der Eintragung ins Handelsregister die Dauer des Genehmigungsverfahrens in Erfahrung bringen. Nur unter dieser Prämisse können die Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH den Zeitpunkt der Antragsstellung wählen.
Nach dem Entwurf ist den Unternehmern eine Frist von drei Monaten gesetzt, in denen sie die Genehmigung vorzulegen haben.

Zu Beachten:
Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig nachgereicht werden, weil die Genehmigung erst kurz vor Fristablauf bestandskräftig geworden ist, sind Rechtsmittel (IFußnote) gegen das Vorgehen des Registergerichts möglich.
Die Rechtsmittel sind ausschließlich auf diese Fälle beschränkt. Dadurch soll vermieden werden, dass Gesellschaften ohne Genehmigung während der Dauer eines über mehrere Instanzen betriebenen Genehmigungsverfahrens im Handelsregister verbleiben.

(2) Streichung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG(IFußnote). Diese Vorschrift wird gestrichen. Somit muss auch § 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG gestrichen werden, da dieser auf den obigen § 7 GmbHG verwiesen hat.

(3) Änderung von § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 GmbHG
Bei Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG. Dieser wird durch die Reform ebenfalls geändert (Fußnote); deshalb muss auch in § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG eine entsprechende Korrektur erfolgen.
Der Satz 2 wird an die Vorschrift des Bundeszentralregistergesetzes (IFußnote) angepasst. Nach Kritik des BDI (Bundesverband der deutschen Industrie) und GDV (IFußnote.) sollte auf die Belehrung der Geschäftsführer durch den Notar, dass die Geschäftsführer gegenüber dem Gericht unbeschränkt auskunftspflichtig sind, verzichtet werden. Hier handelt es sich lediglich um einen Vorschlag, der im Referentenentwurf keine Rechtsgrundlage findet.

(4) Änderungen in § 8 Abs. 4 GmbHG
Nach der künftigen Neuregelung muss in der Anmeldung zum Handelsregister neben Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers künftig auch eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden.
Die bisherige gesetzliche Regelung ist unbefriedigend, da sie immer wieder zu Zustellungsproblemen zu Lasten der GmbH Gläubiger geführt hat. Diesen Problemen soll durch die neue Regelung abgeholfen werden:
Künftig soll auch für juristische Personen (IFußnote) eine Anschrift existieren, die durch ein öffentliches Register eingesehen werden kann. Die angegebene Geschäftsanschrift entspricht in der Regel dem Sitz der Hauptverwaltung oder dem maßgeblichen Betrieb. Besitzt die GmbH beispielsweise keinen Hauptverwaltungssitz mehr, weil sie ihren Verwaltungssitz über eine Zweigniederlassung im Ausland hat, muss eine andere Anschrift als „Geschäftsanschrift“ angegeben werden: beispielsweise die inländische Wohnanschrift eines Geschäftsführers.
Eine wirksame Zustellung kann somit unter dieser Anschrift, die für Dritte im Handelsregister jederzeit einsehbar ist, an den jeweiligen Vertreter der GmbH erfolgen.

Anzumerken ist, dass die Vertreter der GmbH verpflichtet sind, Änderungen von anmeldepflichtigen Tatsachen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Verhindert werden soll, dass sich die GmbH ihren Gläubigern entzieht, indem sie es unterlässt, Änderungsmitteilungen ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Beispiel: Die Verlegung der Geschäftsräume einer GmbH muss als Änderung ins Handelsregister eingetragen werden.



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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Firmenkäufen
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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