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Die Kosten des Strafverfahrens


Wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu erstatten hat, bestimmt die sog. Kostentengrundentscheidung. Hierbei kann es sich um ein Urteil, einen Strafbefehl oder auch eine das Ermittlungsverfahren einstellende Entscheidung handeln. Wem dann letztendlich die Kostenpflicht obliegt, hängt grundsätzlich vom Ausgang des Verfahrens ab.

Die Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu zählt auch die Vergütung eines Pflichtverteidigers, der zunächst von der Staatskasse bezahlt wird. Ferner auch die Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage, etwa zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten sowie die Kosten der Strafvollstreckung.

Die notwendigen Auslagen eines Beteiligten (§ 464a Abs. 2 StPO) gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens. Unter den notwendigen Auslagen werden die vermögenswerten Aufwendungen gefasst, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Also etwa die eigenen Kosten der Partei sowie die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Zu beachten ist hier aber, dass eine Notwendigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Auslagen durch Verteidigungsmaßnahmen entstanden sind. Damit scheiden zum Beispiel Kosten für Besuche in der Untersuchungshaftanstalt aus.

Die Kostentragung im Wesentlichen:
Zunächst ist hier festzuhalten, dass bei Fehlen einer Kostengrundentscheidung die Verfahrenskosten von der Staatskasse übernommen werden und die notwendigen Auslagen jeder selbst trägt.

Gemäß § 465 Abs.1 StPO trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten und seine eigenen notwendigen Auslagen. Da zu den Verfahrenskosten, wie bereits geschildert, auch die Kosten für den Pflichtverteidiger fallen, hat der Verurteilte der Staatskasse auch diese zu ersetzen. Dem Verurteilten werden ferner die dem Privatkläger und Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Letzterem jedoch nur, wenn der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Bei einer Verurteilung im Jugendstrafverfahren bietet jedoch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Ausnahme. Nach § 74 JGG kann nämlich davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. In derartigen Fällen würden dann zum Beispiel auch die Kosten des Pflichtverteidigers der Staatskasse zur Last fallen.

Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen. Bei einem Teilfreispruch findet eine entsprechende Quotelung statt. Die Kostentragungspflicht besteht daher in dem Umfang, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO, also wenn der hinreichende Tatverdacht fehlt, ein, trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Hinsichtlich der Beauftragung eines Verteidigers steht die Bedürftigkeit des Beschuldigten nicht entgegen. Dieser kann für eine strafrechtliche Erstberatung Beratungshilfe in Anspruch nehmen. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Verteidiger eine Gebühr von 10 Euro, die eigentliche Abrechnung führt der Verteidiger dann mit der Staatskasse durch.
Zu beachten ist aber, dass es im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten gibt. Der Wahl-Strafverteidiger muss daher zunächst grundsätzlich vom Beschuldigten selbst bezahlt werden.

Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen
Ist die Hauptentscheidung nur beschränkt anfechtbar oder gar unanfechtbar, dann ist auch die Kostenentscheidung unanfechtbar. In sonstigen Fällen ist gemäß § 464 Abs.3 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber gemäß § 304 Abs. 3 StPO, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Sie kann entweder isoliert oder zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung erhoben werden.
Eine sich der Entscheidung über diese Beschwerde anschließende weitere Beschwerde ist dann nicht mehr möglich (§ 310 Abs. 2 StPO).


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


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Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 464 StPO; § 464a StPO; § 467 StPO; 3 467a StPO; § 471 StPO; § 472 StPO

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