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Die Kündigung eines Vorstandmitgliedes


Es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Folgend wird insbesondere auf die Besonderheiten der Formvorschriften bei der außerordentlichen Kündigung eingegangen.

a.) Die ordentliche Kündigung

Der Verein und das Vorstandsmitglied können im Anstellungsvertrag die ordentliche Kündigung nach § 622 BGB ausschließen, ansonsten kann sowohl der Verein wie auch das Vorstandsmitglied den Dienstvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach sechs Wochen gem. § 622 I BGB kündigen. Ist ein Vorstandmitglied auf Lebenszeit, auf länger als fünf Jahre oder auf die Dauer des Bestehens des Vereins angestellt, so kann es nach einer Anstellungsdauer von fünf Jahren kündigen, § 624 S. 1 BGB (Muss-Vorschrift). Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Monaten, § 624 S. 2 BGB (Kann-Vorschrift, d.h. Verkürzung der Frist möglich).

b.) Die außerordentliche Kündigung

Der Anstellungsvertrag kann gem. § 626 BGB von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, d.h. außerordentlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 626 I BGB vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnissen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 626 BGB ist rechtlich zwingend und kann von den Vertragsparteien nicht abgedungen werden. Der Anstellungsvertrag kann allerdings erleichterte Kündigungsgründe vorsehen. In der Praxis sind die häufigsten Gründe einer außerordentlichen Kündigung folgende:
- Verschweigen von für das Dienstverhältnis bedeutenden Vorstrafen,
- Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit,
- Missbrauch der Vertretungsmacht,
- bewiesene strafbare Handlungen, die Bezug auf das Anstellungsverhältnis haben, wie z.B. Diebstahl (§ 242 I StGB), Betrug (§ 263 I StGB) oder Untreue (§ 266 I StGB).

Bei der Form der Kündigung ist folgendes zu berücksichtigen: Das in § 623 BGB verankerte Schriftformerfordernis gilt nur für Arbeits-, nicht für Dienstverhältnisse; die Kündigungserklärung muss daher nicht schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist ratsam, die Kündigung schriftlich und zudem unter Zeugen oder per Einschreiben zukommen zu lassen. Eine weitere Möglichkeit ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
Die Kündigungserklärungsfrist beträgt gem. § 626 II BGB zwei Wochen. Sie ist eine Ausschlussfrist. Nach Fristversäumung ist eine Kündigung aus wichtigem Grund unmöglich. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt zu laufen, sobald die dafür zuständigen Organe sichere Kenntnis über die Art und Schwere der Pflichtverletzung, auf die die außerordentliche Kündigung beruht, erlangt haben. Unter Umständen kann ausnahmsweise die Frist zur Abgabe der Kündigungserklärung verlängert werden, wenn der Zusammentritt und die rechtswirksame Beschlussfassung des zuständigen Organs aus anerkennenswerten satzungsmäßigen Gründen vor Ablauf von zwei Wochen nicht möglich war.
Das Gesetz schreibt eine vorherige Anhörung des Gekündigten, außer bei einer Verdachtskündigung nicht vor; die Anhörung wird in der Praxis aufgrund der Fürsorgepflicht des Vereins allerdings zu empfehlen sein.



Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03/2007


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Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 622 BGB; § 623 BGB; §624 BGB; § 626 BGB;

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