Die Möglichkeit der Wandlung dürfe nicht einfach versagt werden
Ein Wohnungskäufer erwarb eine Wohnung in einem weitgehend sanierten Altbau. Die Verkäuferin verpflichtete sich zu der Durchführung von diversen Instandhaltungsmaßnahmen. Der Erwerbervertrag enthielt die folgende Klausel: "Nach Abnahme ist der Verkäufer verpflichtet, ... festgestellte Mängel zu beseitigen und/oder noch nicht durchgeführte Arbeiten vorzunehmen. Erst nach Fehlschlagen oder Ausbleiben der Nachbesserung kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen. Wandelung oder sonstige Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen noch ausstehender oder mangelhafter Durchführung der genannten Restarbeiten ist ausgeschlossen." Drei Jahre nach Abnahme der Wohnung forderte der Käufer die Verkäuferin Mitte 2000 zur Beseitigung einiger Mängel auf. Diese weigerte sich jedoch. Daraufhin forderte er sie zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages habe. Dieser Anspruch werde nicht durch die o.g. Klausel ausgeschlossen. Sie verstoße gegen die Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 10b AGBG. Die Möglichkeit der Wandlung dürfe nicht einfach versagt werden.
BGH vom 28.09.2006, VII ZR 303/04
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