Logo Brennecke & FASP Group

Die Ordentliche Kündigung und ihre Gründe

Bei der ordentlichen Kündigung unterscheidet man die Kündigungsgründe grundsätzlich in drei verschiedene Teilbereiche:

· Personenbedingte Kündigung (Fußnote)
· Verhaltensbedingte Kündigung (Fußnote)
· Betriebsbedingte Kündigung (Fußnote)

Bei einer personenbedingten Kündigung sowie bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer in den meisten Fällen vorher abgemahnt werden.

Jede ordentliche Kündigung setzt jedoch voraus, dass die ordentliche Kündigung vertraglich, tarifrechtlich oder gesetzlich (Fußnote) nicht ausgeschlossen ist. Zudem muss die Kündigung des Arbeitnehmers formell ordnungsgemäß (Fußnote) erfolgt sein.

Hat der Betrieb zudem mehr als 5 Mitarbeiter und dauert das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, so darf der Arbeitnehmer grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Diese soziale Rechtfertigung kann sich dabei nur aus Gründen in der Person (Fußnote) oder dem Verhalten des Arbeitnehmers (Fußnote) oder aus dringenden betrieblichen Gründen (Fußnote) ergeben. Erfolgt die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen, muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter eine gerechte soziale Auswahl treffen.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12.08.2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtKündigungOrdentliche Kündigung