Die Pflichtverteidigung
Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung
Hat ein Beschuldigter in einem Strafverfahren einen Verteidiger noch nicht gewählt, kann ihm durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese sind in § 140 StPO niedergelegt. § 140 StPO regelt die Fälle der notwendigen Verteidigung.
Beispiele für die Erforderlichkeit eines Verteidigers nach § 140 StPO
Gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist immer dann ein Verteidiger erforderlich, wenn für die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten ein Oberlandesgericht oder ein Landgericht zuständig ist. Das bedeutet, wenn erstinstanzlich nicht das Amtsgericht zuständig ist.
Gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dem Beschuldigten immer dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn ein Verbrechenstatbestand im Raum steht, das bedeutet, wenn eine Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Gem. § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht dem Beschuldigten ein Verteidiger zu, wenn neben der Strafe ein Berufsverbot droht, wenn also durch das Strafverfahren berufliche Nachteile erwachsen können.
Grundsätzlich ist immer dann ein Verteidiger unerlässlich, wenn eine besonders umfängliche Rechtslage vorliegt, die die Mithilfe eines Rechtskundigen erforderlich macht, um eine effektive Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten zu können (§ 140 Abs. 2 StPO).
Der Pflichtverteidiger eines Jugendlichen
Wann einem Jugendlichen in einem Strafverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss bestimmt § 68 JGG. Nach § 68 JGG ist die Hinzuziehung eines Verteidigers erforderlich, wenn auch in einem Verfahren gegen einen Erwachsenen die Beauftragung eines Verteidigers unerlässlich ist (§ 68 Nr. 1 JGG), also in den oben genannten Fällen des § 140 StPO. Darüber hinaus sieht § 68 JGG noch weitere Fälle vor, in denen einem Jugendlichen eine Pflichtverteidigung zu gewähren ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Jugendliche Untersuchungshaft verbüßt (§ 68 Nr. 4 JGG) oder seinem gesetzlichen Vertreter und seinem Erziehungsberechtigten die Rechte aberkannt wurden, die diesen sonst nach dem JGG zustehen würden (§ 68 Nr. 2 JGG).
Stand: Juni 2008
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