Die Rechte des Verletzten im Strafprozess Teil 1: Die Privatklage

Grundsätzlich erfolgt die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Bejaht sie einen hinreichenden Tatverdacht, erhebt sie öffentliche Klage vor dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein. Bei den sogenannten Privatklagedelikten des § 374 StPO, es handelt sich dabei um Delikte, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berührt, erfolgt eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie das sogenannte „öffentliche Interesse“ bejaht, § 376 StPO.

Zulässigkeit
Die Erhebung der Privatklage ist an keine Frist gebunden und kann daher bis zum Zeitpunkt der Verjährung eingereicht werden. Diese Klage kann ausschließlich bei dem Strafrichter (§25 Nr. 1 GVG), im Verfahren gegen Heranwachsende vor dem Jugendrichter erhoben werden, § 108 Abs. 2 JGG. Unzulässig ist die Privatklage aber in jedem Fall gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen.

Liegt neben dem Privatklagedelikt auch ein Offizialdelikt, also eine strafbare Handlung, die von Amts wegen verfolgt wird, vor, so ist die Privatklage ausgeschlossen. Stellt die Staatsanwaltschaft ein solches Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, so hat der Verletzte ein Wahlrecht zwischen einem Klageerzwingungsverfahrensantrag, der das Privatklagedelikt mit umfasst und der Privatklage. Anders dagegen bei einer Einstellung nach den §§ 153f. StPO. Hier bleibt dem Verletzten nur die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Öffentliches Interesse
Das „öffentliche Interesse“ wird bei Privatklagedelikten in der Regel bejaht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt. Anknüpfungspunkte könne hier die Schwere der Rechtsverletzung, die Art und Weise der Tatbegehung sowie die Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben darstellen. Es kann aber auch dann bejaht werden, wenn dem Verletzten aufgrund seiner Beziehung zum Täter die Erhebung der Privatklage nicht zugemutet werden kann. Zur Feststellung des öffentlichen Interesses kann die Staatsanwaltschaft auch Ermittlungen anstellen.

Verfahren
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht oder durch Erhebung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist in keinem Stadium erforderlich. Sie kann aber bis zur Rechtskraft des Urteils durch ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. Sowohl dem Privatkläger als auch dem Angeklagten steht in dem Verfahren das Recht zu, Beweisanträge zu stellen.

Der Privatkläger kann dann vor dem Amtsgericht im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen. Ihm steht aber auch die Möglichkeit offen, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, § 378 StPO. Gleiches gilt für die Hauptverhandlung.
Zu beachten ist allerdings, dass in den in § 380 Abs. 1 StPO genannten Delikten, insbesondere Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung, zu allererst ein Sühneversuch erfolglos versucht worden sein muss. Erst dann ist die Erhebung der Klage zulässig.

Das Verfahren erfolgt ferner auf eigene Kosten des Privatklägers. Dieser hat den entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten. Wie im Zivilverfahren, kommt aber auch hier bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Betracht.

Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, sieht die StPO in § 388 die Möglichkeit der Widerklage durch den Angeklagten vor. Mit dieser kann der Angeklagte umgekehrt eine Bestrafung des Klägers beantragen, wenn dem Kläger ebenfalls ein Privatklagedelikt vorgeworfen wird.

Verfahrensbeendigung
Der Privatkläger kann in jeder Lage des Verfahrens seine Klage zurücknehmen. Wurde der Angeklagte allerdings in der Hauptverhandlung zur Sache vernommen, so kann dies nur noch mit Zustimmung des Angeklagten erfolgen. Hat der Privatkläger seine Klage zurückgenommen, ist eine erneute Klage in jedem Fall ausgeschlossen.

Das Privatklageverfahren kann auch im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendet werden. Hierbei gibt dann der Angeklagte für gewöhnlich eine Erklärung ab, Schadensersatz oder eine Geldbuße zu leisten und die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen. Dieser Vergleich ist auch Vollstreckungstitel, sofern er einen vollstreckbaren Inhalt hat.

Eine Verurteilung des Angeklagten im Privatklageverfahren steht einer Verurteilung in einem durch die Staatsanwaltschaft betriebenen Verfahren gleich. Dementsprechend stehen dem Privatkläger auch die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht/Fahrerflucht), § 142 StGB
  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

  • Im Bereich Verkehrsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
  • Das neue Punktesystem – Flensburg alt und neu
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter: 
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 374 StPO; § 376 StPO; § 378 StPO

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosStrafrechtStrafprozessrecht