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Die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Die Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht stellt im Ordnungswidrigkeitenverfahren das einzige Rechtsmittel dar. Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG sind auf die Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Revision entsprechend anzuwenden. Durch die Rechtsbeschwerde wird die Sache von der höheren Gerichtsinstanz überprüft. Sie bewirkt auch die Hemmung des Eintritts der Rechtskraft.

Zulässigkeit
Die Rechtsbeschwerde kann gegen den Verfahrensbeendenden Beschluss nach § 72 OWiG und das Urteil statthaft eingelegt werden. Handelt es sich allerdings nur um eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines Strafverfahrens, so scheidet eine Rechtsbeschwerde aus. Es bleiben nur die Rechtsmittel der Strafprozessordnung.
Beschwerdeberechtigt ist hier zunächst die Staatsanwaltschaft. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Berechtigt ist ferner neben dem Betroffenen auch dessen gesetzlicher Vertreter. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen kommt es auf deren Vertreter an.
Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Rechtsmittelführer geltend macht, durch den Tenor der Entscheidung in seinem Recht unmittelbar verletzt, also insoweit beschwert zu sein.
§ 79 Abs. 1 OWiG enthält fünf Gründe, bei deren Vorliegen die Rechtsbeschwerde ohne besonderes Zulassungsverfahren zulässig ist. Hierzu zählt insbesondere die Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250 Euro, zu einer Geldbuße und Fahrverbot oder gegen das Absehen eines im Bußgeldbescheid verhängten Fahrverbotes.

Liegt kein Fall des § 79 OWiG vor, so bedarf die Rechtsbeschwerde der besonderen Zulassung, die an die Voraussetzungen des § 80 OWiG geknüpft sind. Für den Zulassungsantrag gelten dann gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG die gleichen Bedingungen wie für die Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Einlegung der Rechtsbeschwerde
Adressat der Rechtsbeschwerde ist das Amtsgericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Hinsichtlich Form und Frist der Einlegung gelten die für die Revision anzuwendenden Vorschriften. Dementsprechend beträgt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Woche ab Urteilsverkündung bzw. Urteilszustellung bei Abwesenheit des Betroffenen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen. Die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils bei Gericht eingehen. Dies kann nur schriftlich durch einen Verteidiger oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

Begründung der Rechtsbeschwerde
Auch bei der Rechtsbeschwerde ist eine Begründung zwingend erforderlich. Aus der Begründungsschrift muss sich zweifelsfrei ergeben, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. In diesem Zusammenhang kann die Begründung auf einzelne Bereiche beschränkt werden.
Die Begründungsfrist beträgt einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Inhaltlich ist bei der Revisionsbegründung zu differenzieren zwischen der Sachrüge und der Verfahrensrüge. Eine Begründung der Sachrüge selbst ist nicht vorgeschrieben. Insoweit reicht die Erhebung der allgemeinen Sachrüge. Dagegen werden wie bei der Revision an die Begründung der Verfahrensrüge strenge Anforderungen gestellt. Denn allein aus diesem Vorbringen muss sich für das Beschwerdegericht ohne Hinzuziehung der Akten die Möglichkeit der Beurteilung ergeben, ob ein Verfahrensfehler vorliegt oder nicht.

Für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG muss die Begründung im Falle einer Verurteilung zu einer Geldbuße zu 101 Euro bis höchstens 250 Euro (Abs. 1) über die Sach- oder Verfahrensrüge hinaus darlegen, warum der jeweilige Fall der Klärung durch das Oberlandesgericht bedarf. Dies ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG der Fall, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Letzteres soll unerträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung verhindern. Schließlich ist auch die Versagung des rechtlichen Gehörs ein Zulassungsgrund. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, wenn es sich lediglich um einen Fehler im Einzelfall handelt und eine Wiederholungsgefahr in gleich gelagerten Fällen nicht zu erwarten ist.
Liegt eine Verurteilung zu nicht mehr als 100 Euro vor, so kann die Rechtsbeschwerde nur auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt allein zur Fortbildung des Rechts erhoben werden.

Rücknahme/Verzicht
Die Rechtsbeschwerde kann ganz oder teilweise, bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch ohne Zustimmung des Gegners, zurückgenommen werden. Letzter Zeitpunkt für die Rücknahme ist grundsätzlich die Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Rücknahme ist unwiderruflich und unanfechtbar und wird mit Zugang beim Rechtsbeschwerdegericht wirksam. Sie hat zur Folge, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in Rechtskraft erwächst.

Ein Verzicht ist ebenfalls möglich. Er kann schriftlich oder zu Protokoll in der Hauptverhandlung erklärt und nicht mehr rückgängig gemacht werden.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
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Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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