Die Rechtsposition des Käufers nach UN Kaufrecht
Der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen. Ist zweifelhaft, ob überhaupt ein den Käufer zur Zahlung verpflichtender Vertrag vorliegt, so trifft die Beweislast den Verkäufer. Fällig ist der Kaufpreis erst, wenn die Ware für den Käufer verfügbar ist. Hierbei kann sich aus den Umständen ergeben, dass die Zahlung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig ist.
Die Lieferverpflichtung des Verkäufers richtet sich nach Art. 31 CISG. Danach hat der Verkäufer die Lieferhandlung grundsätzlich an dem Ort vorzunehmen, an dem die Ware dem ersten Beförderer übergeben wird. Allerdings können die Parteien hiervon abweichende Regelungen vereinbaren. Die im Handelsverkehr üblichen Incoterms bieten hierfür zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Nach Entgegennahme der Ware hat der Käufer die Vertragswidrigkeit zu beweisen, nicht der Verkäufer die Vertragsgemäßheit. Vertragswidrig ist jede Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, Art. 35 CISG. Dazu zählen auch Mengenabweichungen und Schäden die auf eine mangelhafte Verpackung zurückzuführen sind. Zudem sind bei Neuwaren im internationalen Handelsverkehr nur dann für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet, wenn sie wiederverkäuflich sind.
Der Käufer ist nach Erhalt der Ware zur Untersuchung verpflichtet. Vertragswidrigkeiten sind nach Feststellung bzw. Erkennbarkeit zu rügen. Die Frist die dem Käufer für die Untersuchung zugebilligt wird bewegt sich in der Regel zwischen ein bis zwei Wochen. Die anschließende Rügefrist muss nach Art. 39 CISG angemessen sein. Als Faustregel wird hier überwiegend eine Frist von 1 Monat als angemessen betrachtet. Bei unterlassener Untersuchung und Rüge riskiert der Käufer den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche.
Kann der Käufer allerdings die unterlassene Anzeige genügend entschuldigen, kann er weiterhin Minderung und/oder Schadenersatz verlangen, Art. 44 CISG. Nach Art. 40 CISG steht der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte die versäumte Rüge dann nicht entgegen, wenn der Verkäufer bösgläubig war. Die Bösgläubigkeit ist dargetan, wenn der Verkäufer Vertragswidrigkeiten bewusst, beispielsweise durch vorenthalten eines Prüfzeugnisses, verschleiert hat.
Im Falle der vertragswidrigen Lieferung stehen dem Käufer die Rechte nach Art. 45 CISG zu. Wie nach BGB hat auch hier der Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung. Der Käufer muss zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Er behält das Recht auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung. Besonders auffällig ist die Schlechterstellung des Verkäufers bei Schadenersatzansprüchen des Käufers. Dieser Anspruch steht dem Käufer nämlich verschuldensunabhängig zu. Das Recht zur Vertragsaufhebung ist als ultima ratio gedacht und deshalb nur bei schwerwiegenden Störungen möglich. Dies ist der Fall, wenn die Lieferung praktisch wertlos ist. Ist der Vertrag aufgehoben, kann der Käufer ein Deckungsgeschäft eingehen und die Differenz als Schaden geltend machen.
Im Übrigen sind Schäden in voraussehbarem Umfang zu erstatten.
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Stand: 06.01.2008
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