Die Sozialversicherungspflicht von Praktikanten
1. vorgeschriebenes Praktika
Von der Studien- oder Prüfungsordnung können Praktika vorgeschrieben werden. Hier ist zu unterscheiden zwischen Zwischenpraktika von immatrikulierten Studenten und nicht-immatrikulierten Praktikanten, die ein Vor- oder Nachpraktikum machen möchten.
1.1. Zwischenpraktika
Immatrikulierte Studenten sind während eines von der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums in dieser Tätigkeit sozialversicherungsfrei. Dabei sind die Dauer des Praktikums, die Zahlung eines Entgelt und dessen Höhe, sowie die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Die Vorschriften über geringfügige Beschäftigte finden daher keine Anwendung, § 7 I Nr. 1 SGB V. Die Beitragsfreiheit für die Rentenversicherung ist in § 5 III SGB VI sogar ausdrücklich angeordnet.
1.2. Vor- und Nachpraktika
Im Gegensatz zu der Unerheblichkeit der Vergütung bei der Absolvierung eines Zwischenpraktikums ist bei einem Vor- und Nachpraktika erneut zu unterscheiden. Hier spielt die Vergütung des Praktikanten eine entscheidende Rolle.
1.2. 1. entgeltliches Vor- und Nachpraktika
Wird dem Praktikanten im Rahmen seines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums zur Berufsausbildung eine Vergütung bezahlt, so ist er in sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Sparten als Beschäftigter versicherungspflichtig (§ 5 I Nr. 1 SGB V; § 20 I Nr. 1 SGB XI; § 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 I SGB III). Eine Umgehung der Versicherungspflicht durch die Anwendung der Vorschriften über geringfügig Beschäftigte ist gesetzlich unzulässig, § 7 I SGB V; § 5 II SGB VI).
Es ist für den Verein als Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass er bei einer monatlichen Vergütung von bis zu 325 Euro die Sozialversicherungsbeiträge allein trägt, § 20 III Nr. 1 SGB IV.
1.2.2. unentgeltliches Vor- und Nachpraktika
Wird dem Praktikanten keine Vergütung gezahlt, so ist er zwar ebenfalls in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungspflichtig, allerdings hat der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grds. allein zu tragen, § 250 I Nr. 3 SGB V.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist er als zur Berufsausbildung Beschäftigter nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 I SGB III pflichtversichert. Gem. § 162 Nr. SGB VI, § 342 SGB III wird zur Berechnung der Beitragshöhe von einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage von 1 % der monatlichen Bezugsgröße ausgegangen, die vom Verein allein zu tragen sind, § 20 III SGB IV.
2. nicht vorgeschriebenes Praktika
Auch hier ist zwischen den Arten des Praktikums und dessen Entgeltlichkeit zu unterscheiden.
2.1. Zwischenpraktika
Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika sind in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Praktikanten werden in diesem Falle wie Studenten behandelt, allerdings mit der Ausnahme der Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Insoweit hat der Verein als Arbeitgeber die Pauschalbeiträge der Krankenversicherung, nicht de Rentenversicherung (§ 172 II 3 SGB VI) zu tragen.
2.2. Vor- und Nachpraktika
Es ist zwischen entgeltlichen und entgeltlichen Praktika zu unterscheiden.
2.2.1. entgeltliches Vor- und Nachpraktika
Wird dem Praktikanten für seine Tätigkeit im Rahmen eines nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums eine Vergütung gezahlt, so besteht in allen Sparten der Sozialversicherung eine hälftige Betragspflicht des Praktikanten und des Vereins.
Im Gegensatz zur Beitragspflicht bei geringfügigen entgeltlichen vorgeschrieben Vor- oder Nachpraktika nach § 7 I SGB V; § 5 II SGBVI, führt die Geringfügigkeit der Vergütung bei nicht vorgeschriebenen entgeltlichen Vor- oder Nachpraktika zu einer Sozialversicherungsfreiheit. Der verein hat insoweit die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu tragen.
2.2.2. unentgeltliches Vor- und Nachpraktika
Im Falle eines unentgeltlichen Vor- oder Nachpraktikums besteht in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht.
Stand: 07/07
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