Die Teilungsanordnung
Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn der Erblasser einem Miterben zwar einen bestimmten Nachlassgegenstand zuordnen möchte, es aber dennoch bei der gesetzlichen oder testamentarischen Erbquote und deren Wert verbleiben soll.
Durch die Teilungsanordnung wird dem einzelnen Miterben ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewiesen. Der durch die Teilungsanordnung Begünstigte wird durch eine solche Anordnung zwar nicht alleiniger Eigentümer an der betreffenden Sache, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch. Der Begünstigte kann erst im Rahmen der Auseinandersetzung die Zuweisung des ihm zugewandten Gegenstandes verlangen.
Wichtig: Die Teilungsanordnung begründet kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen. Die Erbengemeinschaft wird lediglich (nur) schuldrechtlich zu ihrer Durchführung verpflichtet. Der Begünstigte hat daher eine dem Vermächtnisnehmer entsprechende Rechtsposition.
Der Erblasser kann somit in seinem Testament regeln, wie der Nachlass unter den Miterben verteilt werden soll. An dieser Stelle muss aber vor allzu starren und zu detaillierten Regelungen gewarnt werden. Dies kann schnell zu einem Unfrieden unter den Erben führen.
Abzugrenzen ist die Teilungsanordnung von dem Vorausvermächtnis. Nur, wenn sich der Erbe den ihm zugewiesenen Vermögensgegenstand voll auf seinen Miterbenanteil anrechnen lassen muss, liegt eine Teilungsanordnung vor. Wollte dagegen der Erblasser einen einzelnen Miterben lediglich bevorzugen, dann handelt es sich um ein Vorausvermächtnis.
Wichtig: Der Miterbe hat bei der Teilungsanordnung nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung nach der vom Erblasser gewünschten Teilung. Beim Vorausvermächtnis kann der Miterbe dagegen vorab die Herausgabe des betreffenden Gegenstandes verlangen. Die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung ist schwierig. Man sollte sich daher bei der Abfassung des Testaments entsprechenden Rechtsrat einholen. Können sich die Miterben untereinander einigen, dann können sie sich auch über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen und für die Erbauseinandersetzung eine andere Vereinbarung treffen. Dies dürfte auch im Sinne des Erblassers sein, da es ihm bei der Testamentserrichtung bzw. Teilungsanordnung in erster Linie darum geht, dass unter den Erben kein Streit hinsichtlich der Auseinandersetzung entsteht.
Lediglich ein eingesetzter Testamentsvollstrecker ist daran gebunden, die Verteilung der Nachlassgegenstände nach der Teilungsordnung vorzunehmen. Aber auch ein besonnener Testamentsvollstrecker würde dann - wenn sich die Erben untereinander einig sind - nicht im Wege stehen. Zudem besteht im Nachhinein die Möglichkeit, dass die Erben nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung die Nachlassgegenstände unter sich aufteilen, wie es ihnen beliebt.
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Stand: März 2005
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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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