Die UG - Teil 18 - Haftungsrisiken in der Insolvenz
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.8.3 Haftungsrisiken in der Insolvenz
Bereits in einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft besteht eine besondere - verstärkte - Haftung des Geschäftsführers.
2.8.3.1 Insolvenz der Gesellschaft
Als Insolvenz wird die Unfähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Unter Insolvenz versteht man die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens. Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen.
Gründe für eine Insolvenz können die vorliegenden sein:
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von drei Wochen 90% der Gesamtverbindlichkeiten begleichen kann.
Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schulden voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, diese zu begleichen. - Überschuldung, § 19 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens kleiner als seine Schulden ist. Vermögen und Schulden sind in diesem Sinne nicht unbedingt mit ihren bilanziellen Werten anzusetzen, sondern mit ihren tatsächlichen Werten. Diese können (etwa im Falle von stillen Reserven) teilweise recht deutlich voneinander abweichen.
Eine Überschuldung liegt nach § 19 II InsO aber nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
Liegt bei einer UG Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, so ist umgehend Insolvenz anzumelden. Wird der Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, müssen die Verantwortlichen (in der Regel der Geschäftsführer bei der UG) mit bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe rechnen, § 15a InsO. Die Antragsfrist beginnt nach Auffassung des BGH, wenn das objektive Vorliegen eines Insolvenzgrundes für den Geschäftsführer zumindest erkennbar war (BGHZ 143, 184). Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Erkennbarkeit in der Regel dann gegeben, wenn der Geschäftsführer weiß oder wissen muss, dass offene Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können.
Beispiel:
A, B und C betreiben die Fitness UG, ein Fitnessstudio. Im Gesellschaftsvertrag ist C als Geschäftsführer ausgewiesen. Infolge der Jahre kommen immer weniger Mitglieder, sodass die Fitness UG ihre Verbindlichkeiten wie Rechnungen über Wartung der Geräte, Strom etc. nicht mehr begleichen kann.
- Hier liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vor, indem die Fitness UG ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann.
Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit berechtigt das Organ einer UG zur Insolvenzantragstellung, verpflichtet das Organ der UG aber nicht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
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Stand: Januar 2019
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
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- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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