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Die Untersuchungshaft


Der 3. Strafsenat des BGH hat sich im Rahmen dieses Beschlusses mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegen einen Beschuldigten vorliegen. Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a StGB geführt. Zunächst wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen, konnte jedoch auf Grund eines Beschlusses die Vollzugsanstalt wieder verlassen. Über die daraufhin eingelegte Beschwerde hatte der 3. Strafsenat zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls (Fußnote)
Die Voraussetzungen um einen Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund. Des Weiteren muss die Haft verhältnismäßig sein. Ein dringender Tatverdacht wird dann angenommen, wenn von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Tatbeteiligung des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Neben einem dringenden Tatverdacht muss ein Haftgrund vorliegen. Ein Haftgrund ist z. B. die Flucht des Beschuldigten oder die Gefahr einer Flucht, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. Besteht die hohe Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte werde Beweismittel vereiteln oder Zeugen beeinflussen u. ä. besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Zu beachten ist jedoch immer die Verhältnismäßigkeit. So darf Untersuchungshaft nicht in jedem Fall angeordnet werden.

Liegen alle Voraussetzungen vor, ordnet der Ermittlungsrichter die Untersuchungshaft an.


Die Entscheidung des Senats

Der Senat konnte den Haftbefehl im vorliegenden Verfahren nicht aufrechterhalten. Es liege zwar der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vor, allerdings sei Voraussetzung für einen Untersuchungshaftbefehl ein dringender Tatverdacht und dieser sei vorliegend nicht gegeben.

Ein Anfangsverdacht besteht dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Hier geht es somit um die Möglichkeit einer Straftat.

Diese Voraussetzung war vorliegend auch gegeben, da der Beschuldigte Verbindungen zur „linksextremistischen Szene“ hatte. Das Ermittlungsergebnis war jedoch nicht ausreichend, um eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung anzunehmen.
Aus diesem Grund hat der Senat den Haftbefehl aufgehoben. Das wirkliche Vorliegen einer terroristischen Vereinigung, zu der der Beschuldigte eine Verbindung aufweist, konnte hier außer Betracht bleiben und musste nicht mehr geprüft werden.



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Stand: Jni 2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
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Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
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Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 18.10.2007 – StB 34/07
Normen: §§ 112 ff StPO

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