Die Vererbung des Verlustvortrages
In dem Verfahren (Fußnote) hatte der BFH sich erneut mit der Frage zu befassen, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen könne.
In diesem Verfahren kehrte der große Senat von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab. Er führte in seinem Beschluss aus, dass es weder zivilrechtliche noch steuerrechtliche Vorschriften gebe, aufgrund derer der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrages nach § 10d EStG begründet werden könne. Dies gelte auch trotz der weitreichenden und das Steuerrecht mit umfassenden Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB, da die Frage der Vererblichkeit von steuerrechtlichen Positionen anhand der konkret maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschrift und der Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes, hier dementsprechend § 10d EStG, beantwortet werden müsse.
Vor diesem Hintergrund wir die Änderung der Rechtsprechung damit begründet, dass Erbe und Erblasser zwei eigenständige Rechtssubjekte sind, die jeweils für sich selbst der Einkommenssteuer unterworfen sind. Es gilt das Prinzip der Individualbesteuerung. Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte. Diese persönliche Steuerpflicht endet daher für jede Person mit dem Tod. § 10d EStG wird diesem Umstand dadurch gerecht, dass er eine interperiodische Verrechnung ermöglicht, aber eine interpersonelle Verrechnung von Verlusten unerwähnt lässt. Darüber hinaus sind negative Einkünfte und Erblasserschulden streng voneinander zu trennen. Während negative Einkünfte unlösbar mit der Person des Steuerpflichtigen verbundene Besteuerungsgrundlagen darstellen, handelt es sich bei Schulden grundsätzlich um verkehrsfähige negative Wirtschaftsgüter. Negative Einkünfte sind daher insbesondere nicht als Verbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Die Möglichkeit des Verlustabzuges endet deswegen mit dem Tod des Erblassers.
Durch diesen Beschluss des BFH hat eine grundlegende Veränderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stattgefunden. In Anbetracht rechtsstaatlicher Prinzipien, die die Rechtssicherheit sowie den Vertrauensschutz umfassen, gibt der große Senat des BFH die alte Rechtsprechung lediglich mit Wirkung für die Zukunft auf, so dass nur solche Erbfälle erfasst werden, die erst nach der Veröffentlichung des Beschlusses am 13.03.2008 eintreten werden. Bei älteren Erbfällen ist der Verlustabzug folglich noch möglich.
Der große Senat weist schließlich in seinem Beschluss noch daraufhin, dass diese Übergangsregelung nicht abschließend ist, sondern vielmehr in extrem gelagerten Konstellationen eine auf den entsprechenden Einzelfall abweichende Steuerfestsetzung (Fußnote) oder ein Steuererlass (Fußnote) in Betracht gezogen werden kann.
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Stand: 16.10.2009
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Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist
- Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
- Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.
Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.
Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.
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