Die Verjährung im Strafrecht
Die Strafverfolgungsverjährung, §§ 78f. StGB
Nach § 78 Abs. 1 StGB schließt die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Straftat aus. Erfasst werden hiervon die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen (Fahrverbote) und Nebenfolgen (Fußnotet). Erfasst werden darüber hinaus auch Maßregeln der Besserung und Sicherung Fußnote) und die Einziehung.
Die Verjährung ist von Amts wegen, d.h. ohne Zutun des Beschuldigten, in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.
Grundsätzlich unterliegen alle Straftaten der Verjährung. Gemäß § 78 Abs. 2 StGB gilt dies jedoch nicht für Mord. Die Verjährung von Mord, auch bei Versuch und Teilnahme, ist daher ausgeschlossen.
Die Verjährungsfristen hängen von der jeweiligen Straftat ab. Entscheidend für die Länge der Verjährungsfrist ist die Höhe der angedrohten Strafe. Sie beträgt 30 Jahre bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von lebenslanger Dauer, 20 Jahre bei über 10 Jahren Freiheitsstrafe, 10 bei 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, 5 bei 1 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe und 3 Jahre bei allen übrigen Taten.
Wesentlich für die Bestimmung der Verjährungsfristen ist, dass sich Schärfungen oder Milderungen der Tat genauso wie besonders schwere oder minder schwere Fälle auf die Berechnung der Verjährung nicht auswirken.
Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet bzw. der zu der Tat gehörende Erfolg eingetreten ist (Fußnote). Fristbeginn ist dann der Tag, an dem der Erfolg eingetreten ist. Bei der Mittäterschaft beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt der letzten Tathandlung eines der Mittäter. Bei der Anstiftung und der Beihilfe ist der Fristbeginn der Haupttat maßgeblich. Bei einem versuchten Straftatbestand ist die letzte Handlung des Versuchs entscheidend.
Unter bestimmten Bedingungen ruht jedoch die Verjährung (Fußnote) oder wird unterbrochen (Fußnote). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte zum ersten Mal vernommen wird, öffentliche Klage erhoben wird oder das Hauptverfahren eröffnet wird.
Die Strafvollstreckungsverjährung, § 79f. StGB
Im Unterschied zur Verfolgungsverjährung regelt die Vollstreckungsverjährung, ab welchem Zeitpunkt eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf.
Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, also der Tag des Strafausspruchs. Von der Vollstreckungsverjährung ausgeschlossen ist jedoch zunächst die lebenslange Freiheitsstrafe. Darüber hinaus die Sicherungsverwahrung, die mit der Rechtskraft eintretenden Nebenstrafen und Nebenfolgen. Schließlich werden auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot von der Vollstreckungsverjährung nicht mit umfasst.
Die Länge der Verjährungsfristen richten sich nach der Höhe der erkannten Strafe. Hierbei bleiben Zeiten der angerechneten Untersuchungshaft oder auch gnadenweise erlassene Teile außer Betracht. Demnach betragen die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren 25 Jahre und 20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren. In 10 Jahren verjährt die Vollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem und bis zu 5 Jahren. Bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sowie bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen 5 Jahre und drei Jahre bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen.
Wie die Verfolgungsverjährung kann auch die Vollstreckungsverjährung ruhen oder verlängert werden (Fußnote). Die Verjährungsfrist kann hiernach höchstens einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sich der Verurteilte in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, aus dem seine Auslieferung nicht erreicht werden kann. Erforderlich ist hierfür ein Antrag der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder des Jugendrichters.
Stand: 02/2010
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- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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