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Die Verjährung im Strafrecht


Im Strafrecht wird zwischen der Strafverfolgungs- und der Strafvollstreckungsverjährung unterschieden. Bei beiden Rechtsinstituten gelten jeweils unterschiedliche Verjährungsfristen. Zweck der Verjährung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen.

Die Strafverfolgungsverjährung, §§ 78f. StGB

Nach § 78 Abs. 1 StGB schließt die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Straftat aus. Erfasst werden hiervon die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen (Fahrverbote) und Nebenfolgen (Fußnotet). Erfasst werden darüber hinaus auch Maßregeln der Besserung und Sicherung Fußnote) und die Einziehung.
Die Verjährung ist von Amts wegen, d.h. ohne Zutun des Beschuldigten, in jeder Lage des Verfahrens zu beachten.
Grundsätzlich unterliegen alle Straftaten der Verjährung. Gemäß § 78 Abs. 2 StGB gilt dies jedoch nicht für Mord. Die Verjährung von Mord, auch bei Versuch und Teilnahme, ist daher ausgeschlossen.
Die Verjährungsfristen hängen von der jeweiligen Straftat ab. Entscheidend für die Länge der Verjährungsfrist ist die Höhe der angedrohten Strafe. Sie beträgt 30 Jahre bei einer angedrohten Freiheitsstrafe von lebenslanger Dauer, 20 Jahre bei über 10 Jahren Freiheitsstrafe, 10 bei 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, 5 bei 1 bis 5 Jahren Freiheitsstrafe und 3 Jahre bei allen übrigen Taten.
Wesentlich für die Bestimmung der Verjährungsfristen ist, dass sich Schärfungen oder Milderungen der Tat genauso wie besonders schwere oder minder schwere Fälle auf die Berechnung der Verjährung nicht auswirken.
Die Verjährung beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet bzw. der zu der Tat gehörende Erfolg eingetreten ist (Fußnote). Fristbeginn ist dann der Tag, an dem der Erfolg eingetreten ist. Bei der Mittäterschaft beginnt die Verjährung erst in dem Zeitpunkt der letzten Tathandlung eines der Mittäter. Bei der Anstiftung und der Beihilfe ist der Fristbeginn der Haupttat maßgeblich. Bei einem versuchten Straftatbestand ist die letzte Handlung des Versuchs entscheidend.
Unter bestimmten Bedingungen ruht jedoch die Verjährung (Fußnote) oder wird unterbrochen (Fußnote). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte zum ersten Mal vernommen wird, öffentliche Klage erhoben wird oder das Hauptverfahren eröffnet wird.

Die Strafvollstreckungsverjährung, § 79f. StGB
Im Unterschied zur Verfolgungsverjährung regelt die Vollstreckungsverjährung, ab welchem Zeitpunkt eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf.
Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung, also der Tag des Strafausspruchs. Von der Vollstreckungsverjährung ausgeschlossen ist jedoch zunächst die lebenslange Freiheitsstrafe. Darüber hinaus die Sicherungsverwahrung, die mit der Rechtskraft eintretenden Nebenstrafen und Nebenfolgen. Schließlich werden auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot von der Vollstreckungsverjährung nicht mit umfasst.

Die Länge der Verjährungsfristen richten sich nach der Höhe der erkannten Strafe. Hierbei bleiben Zeiten der angerechneten Untersuchungshaft oder auch gnadenweise erlassene Teile außer Betracht. Demnach betragen die Verjährungsfrist bei Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren 25 Jahre und 20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren. In 10 Jahren verjährt die Vollstreckung für Freiheitsstrafen von mehr als einem und bis zu 5 Jahren. Bei Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr sowie bei Geldstrafen über 30 Tagessätzen 5 Jahre und drei Jahre bei Geldstrafen bis zu 30 Tagessätzen.
Wie die Verfolgungsverjährung kann auch die Vollstreckungsverjährung ruhen oder verlängert werden (Fußnote). Die Verjährungsfrist kann hiernach höchstens einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden. Dies ist aber nur möglich, wenn sich der Verurteilte in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält, aus dem seine Auslieferung nicht erreicht werden kann. Erforderlich ist hierfür ein Antrag der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder des Jugendrichters.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 78 StGB; § 78a StGB; § 78b StGB; § 79 StGB; § 79a StGB; § 79b StGB

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