Die Verständigung im Strafprozess – der sogenannte „Deal“
Das Eingehen auf eine Verständigung kann für den Täter Vorteile bieten und sollte daher in geeigneten Fällen mit dem Strafverteidiger erörtert werden. Für den Täter ist die Verständigung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, eine mildere Strafe erreichen zu können, von Interesse. Dem Täter kann aber auch daran gelegen sein, durch die verfahrensverkürzende – so macht ein Geständnis eine weitere Beweiserhebung unnötig, ein Verzicht auf Vertagungsanträge führt zu Beschleunigung - Absprache das Verfahren so schnell wie möglich zu Ende zu führen.
Aber auch für das Opfer kann eine Verständigung vorteilhaft sein. Daran ist insbesondere zu denken, wenn dem Opfer (Fußnote) durch die Absprache die psychische Belastung erspart wird, vor Gericht eine Aussage tätigen und gegebenenfalls nochmals auf den Täter treffen zu müssen.
Unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung nach der neuen Regelung des § 257c StPO zustande kommen kann, soll im Folgenden dargestellt werden.
1) Gegenstand der Verständigung
§ 257c StPO begrenzt den möglichen Inhalt einer Absprache auf die Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im Erkenntnisverfahren und das Prozessverhalten der Beteiligten. Das Gericht kann also nur über solche Rechtsfolgen eine Absprache treffen, die in seiner Kompetenz liegen. Darunter fällt unter anderem auch die Frage nach der Strafaussetzung zur Bewährung und den Bewährungsauflagen. Zu den sonstigen verfahrensbezogenen Maßnahmen im Erkenntnisverfahren zählt insbesondere die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO. Mit dem Prozessverhalten der Beteiligten ist zum Beispiel das Stellen zeitraubender Anträge durch die Verteidigung wie Anträge auf Richterablehnung, Beweiserhebung oder Aussetzung bzw. Vertagung gemeint, auf die dann im Rahmen der Verständigung verzichtet wird. Auf Seiten der Staatsanwaltschaft kann das abspracherelevante Prozessverhalten etwa in einer Einstellungszusage liegen.
Bestandteil jeder Verständigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein Geständnis des Angeklagten sein.
Nicht zulässig ist dagegen eine Verständigung über die Schuldfrage oder Maßregeln der Besserung und Sicherung. So darf zum Beispiel eine Absprache, die die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausschließt oder herbeiführt, nicht getroffen werden.
Weiterhin darf die Verständigung nicht in einem Rechtsmittelverzicht bestehen, § 302 Abs. 2 S. 2 StPO.
2) Zustandekommen der Verständigung
Eine Absprache kommt auf Initiative des Gerichts zustande, das einen Vorschlag bezüglich des möglichen Inhalts einer Verständigung macht. Das Gericht ist dabei berechtigt, unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und - neu - Untergrenze der Strafe anzugeben.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Zustandekommen der Verständigung hängt dann davon ab, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen.
Weiterhin muss der Protokollzwang beachtet werden, der sich auf den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis der Verständigung erstreckt.
3) Grenze der Bindungswirkung
Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung kann in bestimmten Fällen nachträglich entfallen. Zum einen fällt die Bindungswirkung weg, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Das Gericht ist zum anderen dann nicht an die Verständigung gebunden, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist.
Tritt ein solcher Fall ein, darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Das Gericht ist verpflichtet, eine beabsichtigte Abweichung von den im Rahmen der Verständigung getroffenen Zusagen unverzüglich mitzuteilen.
Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer derartigen Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis bereits vor dem Wirksamwerden der Verständigung zu belehren.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.
Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28