Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 13 – Vertragliche Aufhebung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.7. Wegfall der Wettbewerbsbeschränkung des Handelsvertreters
Allgemeines
Die Wettbewerbsbeschränkung kann aus verschiedenen Gründen auch wegfallen.
Hierzu sind vier Möglichkeiten denkbar:
(1) Aufhebungsvertrag
(2) Verzicht
(3) Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
(4) Andere Gründe
2.7.1. Die Vertragliche Aufhebung der Wettbewerbsabrede zwischen Handelsvertreter und Unternehmer
Eine einvernehmliche Aufhebung des Wettbewerbsverbotes ist nach § 311 I BGB [rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schulverhältnisse] durch die Vertragsfreiheit der Parteien während, aber auch nach Vertragsbeendigung, möglich.
Die Aufhebung kann formfrei erfolgen, d.h. die Wettbewerbsbeschränkung kann auch aufgehoben werden, ohne dass irgendwelche Formvorschriften (z.B. Schriftform) eingehalten werden müssen; gleichwohl ist der beiderseitige Verzicht wirksam.
Aufhebungsverträge über Wettbewerbsabreden können sich auf die gesamte Abrede beziehen; die vereinbarte Beschränkung kann aber auch nur inhaltlich geändert werden.
Beispiel: der geographische Bezirk, auf den sich die Abrede bezieht, wird verkleinert;
Was sind die Rechtsfolgen der vertraglichen Aufhebung?
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
1. Durch den Aufhebungsvertrag wird die gesamte Wettbewerbsabrede hinfällig.
Der Anspruch des Handelsvertreters auf Karenzentschädigung erlischt. Der Unternehmer ist nicht mehr verpflichtet dem Handelsvertreter eine Entschädigung zu zahlen.
2. Die Aufhebungsvereinbarung führt nicht zur gesamten Aufhebung der Abrede.
In diesem Fall bleibt die Verpflichtung des Unternehmers, eine Karenzentschädigung zu zahlen, bestehen; die Karenzentschädigung fällt aber in entsprechend niedrigerem Umfang an.
Beispiel: Wurde der geographische Bezirk lediglich verkleinert (siehe oben), dann fällt die Karenzentschädigung nicht ganz weg; sie verringert sich nur.
Die Entschädigungshöhe muss aber im Vergleich zu der noch verbleibenden Wettbewerbsbeschränkung angemessen sein.
Zu Beachten:
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann die Wettbewerbsabrede gegenstandslos werden. Die Vereinbarung kann durch konkludentes Handeln (= schlüssiges Handeln; ohne ausdrückliche Handlung kann auf den bestimmten, rechtlich relevanten Willen geschlossen werden) gegenstandslos werden.
Beispiel:
Der Handelsvertreter wird nach Beendigung des Handelsvertretervertrages nach Absprache mit dem Unternehmen als Geschäftsführer einer Zweigniederlassung tätig.
In diesem Fall wird klar, dass der Handelsvertreter wohl kaum an das getroffene Wettbewerbsverbot gebunden sein kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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