Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 19 – Allgemeines zum Wegfall der Wettbewerbsabrede
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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MERKE
In der Praxis wird oft angenommen, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot gegenstandslos wird, wenn der Handelsvertreter an der Wettbewerbstätigkeit überhaupt kein Interesse hat. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Handelsvertreter während der Karenzzeit geschäftsunfähig wird oder schwer erkrankt.
Der Unternehmer kann an der Wettbewerbsabrede auch kein geschäftliches Interesse mehr haben.
In all diesen Fällen wird das jeweilig vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht berührt. Es bleibt weiterhin wirksam.
Macht der Unternehmer von seinem Verzichtsrecht (§ 90 a II HGB) keinen Gebrauch oder kommt es zwischen den Parteien zu keiner vertraglichen Aufhebung, bleibt der Handelsvertreter während der Karenzzeit an das Wettbewerbsverbot gebunden.
Gleichzeitig ist der Unternehmer zur Zahlung einer angemessenen Wettbewerbsentschädigung verpflichtet.
Diese Auffassungen werden auch vom Bundesarbeitsgericht geteilt. In einem Urteil vom 02.12.1968 heißt es u.a.:
„Hat der Arbeitgeber an einem vereinbarten Wettbewerbsverbot kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr, so befreit ihn das nicht von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung, sofern sich der Angestellte an das Verbot hält“.
„Der Anspruch auf Karenzentschädigung besteht dem Grunde nach (...) unabhängig davon, ob der Angestellte in der Lage ist, Konkurrenz zu machen. Er ist einzig und allein zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet“.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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Harald Brennecke ist seit Jahren im Handelsvertreterrecht und sonstigen Vertriebsrecht tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Handelsvertreterausgleich und Handelsvertreterprovision. Er erstellt und prüft alle Formen von Vertriebsverträgen und prüft Ihren Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Handelsmaklervertrag oder Franchisevertrag.
Er berät und vertritt bei Auseinandersetzungen über Vertreterprovisionen, Provisionsvorauszahlungen sowie (unberechtigte) Provisionsrückzahlungsansprüche gegen Handelsvertreter, Versicherungsvertreter und Handelsmakler.
Er berät im Vorfeld von Beendigungen von Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, gestaltet oder prüft Kündigungen und verhandelt Vertragsaufhebungen des Vertretungsverhältnisses.
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Er berät und vertritt Unternehmer und Vertreter bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Provisionsvorschüssen.
Er hat mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht, so
- "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
- "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
- "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
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