Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 20 – Die Zuwiderhandlung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
2.8. Die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsabrede
2.8.1. Die Zuwiderhandlung des Handelsvertreters gegen die Wettbewerbsabrede
Eine Zuwiderhandlung liegt vor, wenn der Handelsvertreter beispielsweise Kontakt mit dem Kundenkreis aufnimmt, der in der Wettbewerbsabrede ausgeschlossen ist. Dabei kommt es alleine auf die geschäftlichen Kontakte an.
Die nachvertragliche Wettbewerbstätigkeit des Handelsvertreters darf nicht gegen das UWG (Fußnote), insbes. § 1 UWG und auch nicht gegen § 90 HGB [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] verstoßen.
Verstößt der Handelsvertreter nun aber gegen die Wettbewerbsvereinbarung, ergeben sich folgende Rechtsfolgen für den Handelsvertreter:
(1) Verlust der Karenzentschädigung des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter verliert dann für die Dauer des Verstoßes den Anspruch auf Karenzentschädigung.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.04.1964 festgestellt:
„Der Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot führt auch bei einem Handelsvertreter zum Verlust des Anspruchs auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und seiner Auswirkungen “.
Das Bundesarbeitsgericht (Fußnote) hat in einem weiteren Fall entschieden:
„Die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen ein Wettbewerbsverbot schließt den Anspruch auf die Karenzentschädigung für die Dauer der Zuwiderhandlung aus “.
(2) Schadensersatzanspruch des Unternehmers
Der Unternehmer kann vom Handelsvertreter auch Schadensersatz verlangen. Die Schadenshöhe errechnet sich nach dem Umsatz, der vom Handelsvertreter während dieser Zeit vertragswidrig erzielt wird .
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss sich der Unternehmer aber auf den Schadensersatzanspruch auch einen Vorteil anrechnen lassen. Der Vorteil entsteht dem Unternehmer dadurch, dass er während des Wettbewerbsverstoßes des Handelsvertreters eine Entschädigung überhaupt nicht zahlen muss.
(3) Unterlassungs- und Erfüllungsanspruch des Unternehmers
Außerdem kann der Unternehmer den Handelsvertreter auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit in Anspruch nehmen, die der Handelsvertreter entgegen der Abrede ausführt. Er kann deshalb ggü. dem Handelsvertreter einen Anspruch auf Erfüllung der Wettbewerbsabrede geltend machen.
(4) Antrag auf eine Einstweilige Verfügung
Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Der Unternehmer wird den Antrag dann stellen, wenn er eine abredewidrige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters befürchtet.
Neben dem Verstoß gegen die Wettbewerbsabrede kann der Handelsvertreter die Abrede auch geschickt umgehen.
Beispiele:
Der Handelsvertreter kann Konkurrenzhandlungen durch seine Ehefrau ausführen lassen.
Beteiligung des Handelsvertreters an einem Konkurrenzunternehmen, das einem nahen Angehörigen gehört;
Es handelt sich hier ebenfalls um Wettbewerbsverstöße. Deshalb ist die Wettbewerbsumgehung mit einem Wettbewerbsverstoß gleichzusetzen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.
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