Die Zulässigkeit von Gebühren der Banken für Rücklastschriften
Die Zulässigkeit von Gebühren für Rücklastschriften hängt maßgeblich von der Grundlage ab, auf die sich die Banken bei der Gebührenbelastung berufen. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass sich der Bankkunde nur gegenüber demjenigen zu einer ausreichenden Deckung auf seinem Konto verpflichtet, dem er eine Einzugsermächtigung erteilte. Der Bank gegenüber besteht eine derartige Verpflichtung grundsätzlich nicht. Daraus folgt, dass im Falle einer Rücklastschrift, die dafür anfallenden Gebühren von dem Einziehenden zu erstatten sind. Der vom Bankkunden zur Einziehung ermächtigte Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner, dessen Konto keine Deckung aufwies, auf Ersatz der entstandenen Kosten. Den Banken selbst droht in dieser Kette der Beteiligten keine Belastung durch Gebühren. Es entspricht daher einer weit verbreiteten Auffassung, dass sich eine Bank kein Entgelt für die Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung auf dem Girokonto in ihren AGB ausbedingen darf. In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde wie beiläufig festgestellt, dass zwischen der Bank, die das Konto ihres Kunden belasten soll (Zahlstelle), und ihrem Kunden eine vertragliche Nebenpflicht besteht. Diese vertragliche Nebenpflicht soll zum Inhalt haben, dass für eine ausreichende Deckung des Kontos bei der Erteilung von Einzugsermächtigungen an Dritte zu sorgen ist. Demnach wäre es zulässig, dass eine Bank eine Schadenspauschale für Rücklastschriften verlangt. Die Vereinbarung über eine Schadenspauschale kann die Bank auch im Rahmen ihrer AGB treffen. Wichtig ist aber, dass die Bank ausdrücklich zwischen dem Fall der Rückgabe mangels Deckung auf dem Girokonto und der Rückgabe aufgrund berechtigtem Widerspruchs des Kunden unterscheidet. Im Fall des berechtigten Widerspruchs wird es als unzulässig angesehen, wenn die Bank sich für die Rückgabe ein Entgelt oder eine Schadenspauschale versprechen lässt. Trifft die Bank somit keine Unterscheidung in den AGB, so ist die Klausel mit den Entgelten oder Schadenspauschalen im Ganzen unwirksam und die Bank darf auf dieser Grundlage keine Gebühren erheben. Der Bankkunde sollte bei der Belastung durch Rückgabegebühren prüfen, wie die entsprechende Klausel in den AGB der Bank formuliert ist. Wir in der Klausel nicht zwischen der Rückgabe mangels Deckung und der Rückgabe aufgrund Widerspruchs unterschieden, kann der Bankkunde davon ausgehen, dass die Bank sich nicht auf die Klausel berufen kann. In diesem Fall kann der Kunde die Bank zur Erstattung der Gebühren mit dem entsprechenden Hinweis auf die unzureichenden AGB auffordern. Haben Sie Fragen zum Bankrecht oder möchten Sie, dass wir die AGB Ihrer Bank prüfen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.