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Die arbeitsrechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern


Bei der Tätigkeit eines Vereinsmitglieds ist zwischen verschiedenen Vereinsaufgaben zu unterscheiden. Übt das Mitglied Tätigkeiten aus, welche die mitgliederschaftsgebundene Erfüllung von Vereinsaufgaben wie z.B. Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Tagungen und Sitzungen darstellt, so begründet dies nicht die Annahme eines Arbeitnehmerstatus gegenüber dem Verein. Die Mitglieder werden lediglich aufgrund vereinsvertraglicher Verpflichtungen tätig.

Allerdings können die Vereinsmitglieder für ihren Verein Leistungen in Form von Diensten in persönlicher Abhängigkeit erbringen, wie z.B. stundenweise Leistungen bei der Errichtung und Unterhaltung von Vereineinrichtung oder bei der Mitgestaltung von Vereinsveranstaltungen. Hauptamtliche Mitgliedern mit vollem Stimmrecht, die Einfluss nehmen auf Leistungen, Organisation und Entscheidung des Vereins, sind keine Arbeitnehmer, sofern sie mit dieser Tätigkeit keine Erwerbsabsichten verfolgen. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige vereinsrechtlich begründete Dienstpflicht, auf die das Auftragsrecht entsprechend angewendet wird.
Die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf allerdings nicht zur Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen führen. Eine solche Umgehung liegt vor, wenn dem zur Leistung abhängiger Arbeit verpflichteten Vereinsmitglied keine Mitgliedschaftsrechte zustehen, die ihm eine Einflussnahme ermöglichen. Gleiches gilt, wenn der Verein seinem Mitglied keinen Anspruch auf angemessene Vergütung oder Versorgung gewährt oder der Verein eine wirtschaftliche Zielsetzung verfolgt.
Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt auch nicht aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zwischen dem Mitglied und seinem Verein besteht. Für die Annahme einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung eines Vereinsmitgliedes reicht es aus, wenn es eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Verein organisiert und in der Regel vergütet. Dabei muss die ausgeübte Tätigkeit über die Erfüllung von mitgliedsgebundenen Vereinsaufgaben hinausgehen. Typische Fälle sind die Aufgaben von Büropersonal in Geschäftsstellen. Für hauptamtlich tätige Vereinsmitglieder sind in diesem Fall alle amtlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Sondervorschriften anzuwenden.

Ehrenmitliche Vereinsmitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit grundsätzlich keine keine Vergütung, sondern einen Aufwendungsersatz. Aufwendungen sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitzeit- und kraft, die das Mitglied zur Erfüllung seiner Aufgaben freiwillig oder auf Weisung erbringt, z.B. Fahrt- und Reisekosten, Telefonkosten, zusätzliche Verpflegungskosten. Alle darüber hinausgehenden Vereinsleistungen sind Vergütungen, da sie dann ein Entgelt für die Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft oder für einen Verdienstausfall sind. Der Aufwendungsersatz richtet sich nach den Vorschriften aus dem Auftragsrecht (Fußnote) und nicht nach §§ 611 ff BGB. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder sind folglich nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Allerdings darf es auch hier nicht zur Umgehung von zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften kommen.



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Stand: 2/2007


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Normen: §§ 611 ff BGB; §§ 662 ff BGB

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