Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Einleitung
Was tun, wenn nach einer Abmahnung die Verletzungshandlung nicht eingestellt bzw. keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde? (Vgl. Einführend zur Abmahnung den Artikel "Abmahnung - Was nun?")
Wenn die Rechtsverletzung schnell beendet werden muss (z.B. auf Messen vor Ende der Veranstaltung) dauert die Durchführung eines regulären Unterlassungslageverfahrens zu lange. Dem kann über den einstweiligen Rechtsschutz per einstweiliger Verfügung abgeholfen werden. Die dazu erforderliche Dringlichkeit ist nach den unterschiedlichen Auffassungen der verschiedenen Gerichte noch nach kürzestens einem Monat (OLG München) und längstens sechs Monaten (OLG Hamburg) gegeben. Wer sich nicht sicher ist, ob diese Frist in ihrem Fall bereits abgelaufen ist, sollte vor Erlass der einstweiligen Verfügung einen Rechtsanwalt fragen, der die lokale Rechtsprechung kennt.
Die einstweilige Verfügung regelt das Problem aber nur vorläufig. Weigert sich der Anspruchsgegner eine Unterlassungs- oder Abschlusserklärung abzugeben, die den Anspruch entgültig sichert, muss der Anspruchsteller seinen Anspruch doch durch die Hauptsacheklage absichern.
Risiken
Vor der Antragstellung sollte genau geprüft werden, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wirklich besteht. Denn wenn einmal der Antrag gestellt wurde, hat die Gegenseite neben der Abgabe der geforderten Erklärung die Möglichkeit gemäß § 926 ZPO Antrag auf Anordnung der Klageerhebung zu stellen. Der Antragsteller sollte also bereits vor Einleitung eines Verfügungsverfahrens die Erfolgsaussichten und besonders die Beweislage auch anhand der Einwendungen des Anspruchsgegners, etwa in dessen Antwort auf die Abmahnung, gründlich prüfen. Denn im Hauptsacheverfahren ist er im Gegensatz zum Verfügungsverfahren voll beweispflichtig. Darüber hinaus können durch das vom Gegner beantragte Hauptsacheverfahren ungewollte zusätzliche Kosten entstehen.
Auch sollte beachtet werden, dass eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung gemäß § 945 ZPO eine Schadensersatzpflicht des Anspruchsstellers auslösen kann.
Mögliche Anspruchsarten
Zwar darf eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen, so dass z.B. Beseitigungsansprüche und Auskunftsansprüche in aller Regel nicht geltend gemacht werden können. Unterlassungsansprüche und Herausgabeansprüche können dagegen ohne Weiteres grundsätzlich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Beweismittel
Im Verfügungsverfahren muss der Anspruchsteller den Verfügungsanspruch und ggf. auch den Anspruchsgrund lediglich „glaubhaft machen“.
Denn grundsätzlich müssen tatsächliche Behauptungen, auf die eine gerichtliche Entscheidung gestützt werden soll, in einem gesetzlich eingehend geregelten Beweisverfahren bewiesen werden. Das heißt es muss die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der streitigen Behauptung begründet werden. An zahlreichen Stellen im Gesetzt, wie hier im Verfügungsverfahren, verlangt das Gesetz jedoch nur die Glaubhaftmachung. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Zudem ist der Verfahrensablauf vereinfacht und der Indizienbeweis wird erleichtert. Eine Tatsache ist also dann bewiesen, wenn sie dem Gericht plausibel dargestellt wird. Eine tatsächliche Überprüfung der angebotenen Beweise und Belege bleibt dem Hauptverfahren überlassen. Zu den hier zugelassenen Beweismitteln gehört auch die eidestattliche Versicherung.
Aber: Wo Glaubhaftmachung zugelassen ist, gilt das auch für deren Widerlegung und den Nachweis von Einwendungen des Gegners!
Widerspruchs-/Berufungsverfahren
Gegen eine ohne mündliche Verhandlung beschlossene einstweilige Verfügung kann der Antragsgegner Widerspruch, gegen eine nach mündlicher Verhandlung erlassenen Verfügung Berufung einlegen. Ob er dies tun oder lieber eine Abschluss- oder Unterlassungserklärung abgeben will sollte sich der Antragsgegner möglichst schnell überlegen, denn der Antragsteller kann ihn zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern. Dies hat weitere Gerichts- und Anwaltskosten zur Folge. Dem kann der Antragsgegner entgehen in dem er baldmöglichst entweder Rechtsmittel einlegt oder von sich aus die Erklärung abgibt.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Mai 2004
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Prozessrecht/ BeweisRechtsinfos/ Prozessrecht/ Rechtsmittel/ Berufung