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Die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten


Die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten ist nicht unproblematisch. Dies gilt insbesondere für die Thematik im Bereich des Abzuges von Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 EStG Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. sie sind bei der jeweiligen Einkuftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Berufsausbildungskosten stellt sich dann die Frage, unter welchen Umständen schon bzw. noch ein Bezug der getätigten Aufwendungen im Hinblick auf die Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gesehen werden können.

Früher wurde zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben abziehbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf noch differenziert.

Nach der neueren Rechtslage sind auch Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten findet nun nicht mehr statt. Entscheidender Maßstab ist in derartigen Fällen das Veranlassungsprinzip. Es ist daher unerheblich, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.

Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen, das heißt zur Erlangung der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang, sind daher dann als Werbungskosten anzusehen, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Streng von den Berufsausbildunskosten zu unterscheiden sind die Fortbildungskosten, etwa für Fortbildungslehrgänge, Vorträge, Fahrtkosten oder auch Fachliteratur. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um abzugsfähige Betriebsausgaben. Darüber hinaus ist auch noch in Bezug auf Weiterbildungskosten zu differenzieren, die wie die Berufsausbildungskosten nicht einheitlich behandelt werden.

Nach § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Daraus ergibt sich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einnahmen im Zusammenhang steht, mithin der Veranlassungszusammenhang fehlt. Von diesem Tatbestand sind daher die Steuerpflichtigen ausgenommen, die ein Studium im späteren Berufsleben berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung aufnehmen. Der Bundesfinanzhof (Fußnote) nimmt hier eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG vor. Denn ausgehend vom Wortlaut des § 12 Nr. 5 EStG, der sich generell auf ein Erststudium, unabhängig von einer zuvor absolvierten Ausbildung, bezieht, sieht der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies basiert auf dem Gedanken, dass Steuerpflichtige, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und erstmalig ein Studium aufnehmen, gegenüber den Steuerpflichtigen benachteiligt wären, die eine zweite nichtakademische Ausbildung, ein Zweitstudium oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren. § 12 Nr. 5 EStG hindert daher die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium nicht, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Auch § 12 Nr. 1 EStG, nach dem die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht
abzugsfähig sind, steht dem nicht entgegen, da es sich in diesem Zusammenhang um Aufwendungen handelt, die der beruflichen und nicht der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen entstammen.

§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bildet ebenfalls kein Hindernis, da sich aus dieser Vorschrift der Vorrang des Werbungskostenabzuges vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben ergibt. Denn danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12/2009


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 9 EStG; § 10 EStG; § 12 EStG

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