Die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten
Die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten ist nicht unproblematisch. Dies gilt insbesondere für die Thematik im Bereich des Abzuges von Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 EStG Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. sie sind bei der jeweiligen Einkuftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Berufsausbildungskosten stellt sich dann die Frage, unter welchen Umständen schon bzw. noch ein Bezug der getätigten Aufwendungen im Hinblick auf die Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gesehen werden können.
Früher wurde zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben abziehbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf noch differenziert.
Nach der neueren Rechtslage sind auch Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten findet nun nicht mehr statt. Entscheidender Maßstab ist in derartigen Fällen das Veranlassungsprinzip. Es ist daher unerheblich, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen, das heißt zur Erlangung der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang, sind daher dann als Werbungskosten anzusehen, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Streng von den Berufsausbildunskosten zu unterscheiden sind die Fortbildungskosten, etwa für Fortbildungslehrgänge, Vorträge, Fahrtkosten oder auch Fachliteratur. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um abzugsfähige Betriebsausgaben. Darüber hinaus ist auch noch in Bezug auf Weiterbildungskosten zu differenzieren, die wie die Berufsausbildungskosten nicht einheitlich behandelt werden.
Nach § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Daraus ergibt sich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einnahmen im Zusammenhang steht, mithin der Veranlassungszusammenhang fehlt. Von diesem Tatbestand sind daher die Steuerpflichtigen ausgenommen, die ein Studium im späteren Berufsleben berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung aufnehmen. Der Bundesfinanzhof (Fußnote) nimmt hier eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG vor. Denn ausgehend vom Wortlaut des § 12 Nr. 5 EStG, der sich generell auf ein Erststudium, unabhängig von einer zuvor absolvierten Ausbildung, bezieht, sieht der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies basiert auf dem Gedanken, dass Steuerpflichtige, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und erstmalig ein Studium aufnehmen, gegenüber den Steuerpflichtigen benachteiligt wären, die eine zweite nichtakademische Ausbildung, ein Zweitstudium oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren. § 12 Nr. 5 EStG hindert daher die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium nicht, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Auch § 12 Nr. 1 EStG, nach dem die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht
abzugsfähig sind, steht dem nicht entgegen, da es sich in diesem Zusammenhang um Aufwendungen handelt, die der beruflichen und nicht der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen entstammen.
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bildet ebenfalls kein Hindernis, da sich aus dieser Vorschrift der Vorrang des Werbungskostenabzuges vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben ergibt. Denn danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
Werbungskosten sind nach § 9 Absatz 1 EStG Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. sie sind bei der jeweiligen Einkuftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Im Zusammenhang mit den Ausgaben für Berufsausbildungskosten stellt sich dann die Frage, unter welchen Umständen schon bzw. noch ein Bezug der getätigten Aufwendungen im Hinblick auf die Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gesehen werden können.
Früher wurde zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben abziehbaren Kosten einer Ausbildung zu einem künftigen Beruf noch differenziert.
Nach der neueren Rechtslage sind auch Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildungskosten findet nun nicht mehr statt. Entscheidender Maßstab ist in derartigen Fällen das Veranlassungsprinzip. Es ist daher unerheblich, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.
Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen, das heißt zur Erlangung der notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang, sind daher dann als Werbungskosten anzusehen, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Streng von den Berufsausbildunskosten zu unterscheiden sind die Fortbildungskosten, etwa für Fortbildungslehrgänge, Vorträge, Fahrtkosten oder auch Fachliteratur. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um abzugsfähige Betriebsausgaben. Darüber hinaus ist auch noch in Bezug auf Weiterbildungskosten zu differenzieren, die wie die Berufsausbildungskosten nicht einheitlich behandelt werden.
Nach § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Daraus ergibt sich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und den daraus resultierenden Einnahmen im Zusammenhang steht, mithin der Veranlassungszusammenhang fehlt. Von diesem Tatbestand sind daher die Steuerpflichtigen ausgenommen, die ein Studium im späteren Berufsleben berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung aufnehmen. Der Bundesfinanzhof (Fußnote) nimmt hier eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG vor. Denn ausgehend vom Wortlaut des § 12 Nr. 5 EStG, der sich generell auf ein Erststudium, unabhängig von einer zuvor absolvierten Ausbildung, bezieht, sieht der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies basiert auf dem Gedanken, dass Steuerpflichtige, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und erstmalig ein Studium aufnehmen, gegenüber den Steuerpflichtigen benachteiligt wären, die eine zweite nichtakademische Ausbildung, ein Zweitstudium oder ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren. § 12 Nr. 5 EStG hindert daher die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium nicht, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
Auch § 12 Nr. 1 EStG, nach dem die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht
abzugsfähig sind, steht dem nicht entgegen, da es sich in diesem Zusammenhang um Aufwendungen handelt, die der beruflichen und nicht der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen entstammen.
§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bildet ebenfalls kein Hindernis, da sich aus dieser Vorschrift der Vorrang des Werbungskostenabzuges vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben ergibt. Denn danach sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
Stand: 12/2009
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Normen: § 9 EStG; § 10 EStG; § 12 EStG
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