Die vorweggenommene Erbfolge
Von Eltern wird häufig die Überlegung angestellt, schon zu Lebzeiten wesentliche Teile des vorhandenen Vermögens, insbesondere Immobilien, auf die Kinder zu übertragen.
Solche Vermögensübertragungen sollen hauptsächlich spätere Erbstreitigkeiten unter den Kindern vorbeugen oder eine spätere Erbschaftssteuer in beträchtlicher Höhe vermeiden.
Wichtig: Ein Übertragungsvertrag bietet nicht unbedingt einen Vorteil bei der Steuer, da für Übertragungen unter Lebenden grundsätzlich dieselben Steuern entstehen, wie beim Erbfall.
Häufig liegt der Grund für eine vorzeitige Übertragung einer Immobilie an die Kinder auch darin, dass beispielsweise eines der Kinder in die "Fußstapfen" des Vaters tritt und das kaufmännische Unternehmen oder den Handwerksbetrieb übernehmen wird, so dass er noch zu Lebzeiten Eigentümer des Betriebsgeländes werden möchte.
Den Eltern, die ihr Vermögen übertragen möchten, ist zu raten, diesen Entschluss sorgfältig zu überlegen. Die Übertragung von vorhandenem Vermögen kann eine einschneidende Veränderung der wirtschaftlichen Lage der Eltern darstellen. Solche Verfügungen sollten daher nicht auf Drängen der Kinder oder vorschnellen Entschlüssen basieren.
Wer sich nach reiflicher Überlegung für den Übergabevertrag entscheidet, sollte sich zuvor von einer fachkundigen Person beraten lassen. Es gibt zahlreiche Punkte, die zu beachten sind. Im Folgenden sind dies: · Sinnvoll ist es, sich zu überlegen, ob man sich als Übergeber den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten lässt. Dies ist vor allem dann ratsam, wenn Eltern die von ihnen bewohnte Immobilie übertragen. · Wichtig ist ein Rückforderungsrecht der Übertragenden für den Fall, dass die beschenkte Person (Kinder) vor der übertragenden Person verstirbt. Fehlt eine solche Regelung, so fällt die Immobilie an die Erben der beschenkten Person. · Ferner sollte ein Rückforderungsrecht für den Fall der Verschlechterung der Vermögenslage der beschenkten Person eingeräumt werden. Ansonsten würde die Immobilie an dessen Gläubiger fallen. · Wird die Immobilie auf das Kind übertragen, sollte auch berücksichtigt werden dass die Ehe des Kindes jederzeit in die Brüche gehen kann. Damit in diesem Fall das Schwiegerkind keine Zugewinnansprüche geltend machen kann, sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. · Weiterhin sollte man sich für den Fall, dass man aus wirtschaftlichen Gründen nun doch dringend auf die Immobilie bzw. deren Wert angewiesen ist, ein Rückforderungsrecht einräumen lassen. · Schließlich sollte die Frage geklärt werden, ob, wann und ggf. in welchem Umfang Ausgleichszahlungen an die anderen Kinder zu zahlen sind.
Es ist empfehlenswert diesbezüglich eine rechtskundige Person aufzusuchen. Der Übergabevertrag sollte auf Ihre Bedürfnisse und familiäre Verhältnisse zugeschnitten sein.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Februar 2005