Dt. Steuerrecht - Teil 03 - Einkommensteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2 Einkommensteuer
Steuersubjekt und Steuerschuldner der Einkommensteuer (ESt) sind nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur natürliche Personen.
Das Einkommensteuerschuldnerverhältnis beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tode.
Geschäftsfähigkeit, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt sind für das Bestehen des Einkommensteuerschuldverhältnis irrelevant. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit sind lediglich Kriterien für die Art der Einkommensteuerpflicht.
2.1 Rechtsgrundlagen
Die ESt wird auf Grund eines Bundesgesetzes als Gemeinschaftsteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.
Der Besteuerung nach Maßgabe des EStG unterliegen ausschließlich natürliche Personen.
Die von Personengesellschaften erzielten Einkünfte werden deren Gesellschaftern für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach Maßgabe des EStG beziehungsweise des Körperschaftsteuergesetzes in einem besonderen, der Veranlagung vorgeschalteten Feststellungsverfahren zugerechnet.
Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind für die Veranlagungen der Gesellschafter bindend.
Beispiel
Die AB-oHG erzielt in 2016 einen Gewinn von 100.000 EUR. An dem Gewinn der oHG sind A 60 % und B 40 % zuzurechnen.
- In einem ersten Schritt wird der sogenannte Gewinnfeststellungsbescheid der oHG erstellt und sodann festgehalten, welcher Gesellschafter wie zu vergüten ist.
- In einem zweiten Schritt werden dann A und B diese Einkünfte in Ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen mitberücksichtigt.
- In der Praxis spricht man hier von der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen §§ 179, 180 Abgabenordnung. Überdies wird ein Solidaritätszuschlag zur ESt erhoben, der im Regelfall mit 5,5 % der festgesetzten ESt zu bemessen ist.
Die Vorschriften des EStG werden durch die verschiedensten Regelungen in anderen Gesetzen und Richtlinien ergänzt. Das sind unter anderem:
- Einkommensteuerrichtlinien und -hinweise (EStR, EStH),
- Einkommensteuererlasse,
- Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV),
- Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV),
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG),
- Außensteuergesetz (AStG)
Die ESt wird auf der Grundlage des in einem Kalenderjahr, dem Veranlagungszeitraum, bezogenen Einkommens erhoben.
Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber zur Sicherung der Steueransprüche in folgenden Fällen den Steuerabzug beim Schuldner des jeweiligen Bezugs die jeweiligen Steuervergütungen angeordnet:
- vom Arbeitslohn,
- vom Kapitalertrag,
- von Bauleistungen und
- von bestimmten Einnahmen beschränkt Steuerpflichtiger.
Beispiel
Der ledige Steuerpflichtige A ist als Rechtsanwaltsfachangestellter in Karlsruhe bei einer großen Kanzlei angestellt. Sein Bruttojahresgehalt von 45.000 EUR erhält er jeweils monatlich auf sein Konto ausgezahlt. In 2016 erhält er von seiner verstorbenen B ein Hedge-Fond Depot in der Schweiz. Das Depot wirft in 2016 Zinserträge in Höhe von 7.500 EUR ab.
- Die Kanzlei, bei der A als Arbeitnehmer tätig ist, ist als Steuerschuldner der Lohnsteuer verpflichtet diesen Beitrag abzuführen. Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der ESt und ist sofort einzubehalten.
- Die Zinserträge als sogenannte Kapitalerträge hat derjenige einzubehalten der das Depot hält. Das ist in aller Regel eine Bank. Diese haben die sogenannte Kapitalertragsteuer und ein Solidaritätszuschlag von den Zinserträgen einzubehalten und abzuführen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019