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Dt. Steuerrecht - Teil 04 - Subjektive Steuerpflicht

2.2 Subjektive Steuerpflicht

Bei der subjektiven Steuerpflicht unterscheiden wir einerseits die unbeschränkte und andererseits die beschränkte Steuerpflicht.

2.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unabhängig von ihrer Nationalität unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG).

Ist der Aufenthalt im Inland über einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten, so besteht die unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen eines inländischen gewöhnlichen Aufenthalts.

Darüber hinaus sind deutsche Staatsangehörige unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn sie Arbeitslohn für ein zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehendes Dienstverhältnis aus einer öffentlichen Kasse beziehen (§ 1 Abs. 2 EStG).

Der ESt unterliegt die einzelne natürliche Person. Ehegatten und Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, können regelmäßig zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.

Bei der Einzelveranlagung wird jeder der beiden Ehegatten und Lebenspartner mit den von ihm bezogenen Einkünften unter Anwendung des für Einzelpersonen geltenden Tarifs besteuert.

In den Fällen der Zusammenveranlagung werden die Ehegatten und Lebenspartner mit dem von ihnen insgesamt erzielten Einkommen unter Anwendung des Splittingtarifs zur ESt herangezogen.

Dabei ergibt sich die ESt, die gegenüber den beiden Ehegatten und Lebenspartnern als Einzelpersonen festzusetzen wäre, wenn jeder der beiden Ehegatten und Lebenspartner die Hälfte des gemeinsamen Einkommens bezogen haben würde.

Beispiel
A lebt mit seiner Frau B und seinen beiden Kindern in Kiel. Darüber hinaus unterhalten die Eheleute eine weitere Wohnung in Monaco, die sie hauptsächlich über die Sommermonate nutzen.

  • Nach § 1 EStG müssen die Eheleute, damit sie als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig einzuschätzen wären, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen.
  • Da das Gesetz nur von "einem" und nicht "seinem" Wohnsitz spricht sind die Eheleute in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig

2.2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen unabhängig von ihrer Nationalität nur mit ihren inländischen Einkünften der ESt, sie sind beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).

Darüber hinaus können beschränkt Steuerpflichtige mit ihren inländischen Einkünften auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn mindestens 90 % ihrer Einkünfte der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als den Grundfreibetrag des ESt-Tarifs von gegenwärtig 8.652 EUR im Kalenderjahr ausmachen (§ 1 Abs. 3 EStG).

Überdies unterliegen deutsche Staatsangehörige, die nach mindestens fünfjähriger unbeschränkter Steuerpflicht in das Ausland verzogen sind, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, sofern sie in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig sind und weiterhin wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 2 AStG).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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