Dt. Steuerrecht - Teil 10 - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.5 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird zwischen den privaten und den betrieblichen unterschieden.
2.5.1 Private Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen nur in Ausnahmefällen der Besteuerung.
Nach § 23 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung:
- von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die nicht eigenen Wohnzwecken dienten, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren liegt,
- von anderen Wirtschaftsgütern, wenn es sich nicht um Gegenstände täglichen Gebrauchs handelt, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr, bei bisheriger Nutzung als Einkunftsquelle von nicht mehr als zehn Jahren liegt,
als sonstige Einkünfte der Besteuerung, sofern sie im Veranlagungszeitraum 600 EUR übersteigen.
Die Steuerpflicht für Gewinne aus qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ergibt sich aus § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, obwohl die Beteiligungen im Privatvermögen gehalten werden.
Nach § 17 EStG sind Gewinne und Verluste aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft zu besteuern, wenn
- der Veräußerer
- innerhalb der letzten fünf Jahre
- am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
- im Regelfall zu mindestens 1 % beteiligt war.
Die Gewinne und Verluste unterliegen zu 60 % der Besteuerung.
2.5.2 Betriebliche Veräußerungsgewinne
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung einzelner, zu einem Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter sind in die laufende Gewinnermittlung des Betriebes einzubeziehen.
Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder der gesamten Beteiligung an einer Personengesellschaft (eines Mitunternehmeranteils) führen zu außerordentlichen Einkünften, die unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert
= Veräußerungsgewinn
Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er berufsunfähig, kann er für einen 136.000 EUR nicht übersteigenden Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 45.000 EUR beanspruchen.
Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt, so dass ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR kein Freibetrag mehr beansprucht werden kann.
Die danach zu besteuernden Einkünfte gehören insoweit zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 EStG, für die eine Tarifermäßigung in Betracht kommt.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A betreibt seit 30 Jahren in Kiel eine Möbelgroßhandlung. Zum 30.9.2016 veräußert er seinen Betrieb im Ganzen für 250.000 EUR. Mit dem Verkauf des Betriebs stellt er seine gesamte gewerbliche Tätigkeit auf Dauer ein. Zum Veräußerungszeitpunkt am 30.9.2016 betrug der Buchwert 85.000 EUR. An Verkaufskosten sind 5.000 EUR angefallen.
- Der Veräußerungspreis für A wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis 250.000 EUR
./. Veräußerungskosten 5.000 EUR
./. Buchwert 85.000 EUR
= Veräußerungsgewinn 160.000 EUR
2.6 Ermittlung anderer Einkünfte
Die anderen Einkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Renten, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften.
2.6.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur
Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.
Dazu gehören nach ausdrücklicher Bestimmung in § 13 EStG
- der Weinbau,
- der Gartenbau,
- der Obstbau,
- der Gemüsebau,
- die Baumschulen und
- alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
- die Tierzucht und die Tierhaltung, sofern die Anzahl der Tiere ein bestimmtes Verhältnis zur landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht überschreitet, ferner
- die Binnenfischerei,
- die Teichwirtschaft,
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- die Imkerei,
- die Wanderschäferei und die
- Saatzucht.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören ebenfalls die Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe derartiger Betriebe.
2.6.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden im Wesentlichen aus der Ausübung freiberuflicher
Tätigkeiten erzielt.
Dazu gehören insbesondere die selbständig ausgeübte
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Werden fachlich vorgebildete Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt, werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann bezogen, wenn der Betriebsinhaber auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Gewerbebetrieb vor.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019